CoronavirusInsolvenzNPLPandemieReferentenentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

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Ausgangslage

Das Bundesjustizministerium schreibt am 19.09.2020:

„Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26. Juni 2019, S. 18) – im Folgenden: Richtlinie – und die Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (Bundestagsdrucksache 18/4880 vom 11. Oktober 2018) geben Anlass zur Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Darüber hinaus fordern die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vorübergehende Anpassungen des fortzuentwickelnden und zu ergänzenden Sanierungs- und Insolvenzrechts an die durch die Krisenfolgen geprägte Sondersituation.“

Der Referentenentwurf

Hauptziel

Ziel des Entwurfs ist es, die durch die Richtlinie vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Durch- und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, die derzeit im deutschen Insolvenzrecht fehlen, zu schaffen. Dass es in diesem Bereich Defizite gibt, zeigt sich immer wieder.

In der Praxis stellt sich die Situation oft wie folgt dar: Ein in Schieflage geratenes Unternehmen geht auf seine Gläubiger zu und erläutert, warum es derzeit zu Engpässen kommt. Bestenfalls hat es zu diesem Zeitpunkt schon einen Plan dazu, wie es die Schieflage beheben und bald wieder profitabel werden kann. Ein solches Vorgehen ist immer dann von Erfolg gekrönt, wenn alle Gläubiger und der Schuldner sich auf das (oder aber ein) Sanierungskonzept einigen können. Allerdings besteht immer das Risiko, dass ein Gläubiger nicht dazu bereit ist, die Sanierung voran zu treiben. Die runde für derartiges Verhalten sind unterschiedlich. Nicht immer muss es sich dabei um unverständiges Sperren handeln. Manche Gläubiger haben schlicht kein Interesse an einer langwierigen Sanierung und wollen schnell ihr Geld zurück- vielleicht auch, um eigene Verbindlichkeiten bedienen zu können. Nichtsdestotrotz entstehen durch derartige Szenarien oftmals Situationen, die eine erfolgversprechende Sanierung, die für alle Beteiligte vorteilhaft wäre, scheitern lassen. Besonders tragisch ist so ein Sachverhalt, wenn ein kleiner Gläubiger die Sanierungsbereitschaft des Großteils der Gläubiger beeinträchtigt. Derartige Situationen leben auch immer von einem bestimmten Momentum, das schnell vorbei sein kann, wenn einer sich- und sei er für das Gesamtkonstrukt noch so irrelevant- gegen eine Sanierungsidee ausspricht.

Eine bereits bestehende Lösungsmöglichkeit für derartige Fälle stellt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung dar, das jedoch wie das Regelverfahren hohe Verfahrenskosten verursacht, die dem Unternehmen an anderer Stelle wieder fehlen. Darüber hinaus ist auch die Tatsache, dass die eröffnete Insolvenz einen nicht unerheblichen Makel bedeutet, der mit einem im Geschäftsverkehr hohen Vertrauensverlust einhergeht.

Ziel des Referentenentwurfs ist es, diese Situation aufzulösen und Sanierungen auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger gesetzlich zu ermöglichen.

Weitere Verbesserungen

Im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfs sollen auch weitere Verbesserungen innerhalb des Insolvenzrechts bringen, so z. B.:

  • Die Fortentwicklung der bestehenden insolvenzverfahrensrechtlichen Sanierungsoptionen (hierbei insbesondere der Zugang zum Eigenverwaltngsverfahren, das möglich ist, wenn hierdurch keine Gläubigernachteile entstehen. Hierbei handelt es sich um einen zu abstrakten Begriff, der verbessert werden soll).
  • Anpassung der Insolvenzantragsgründe (derzeit: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung), sowie deren Harmonisierung mit insolvenzabwendenden Sanierungen.
  • Neuausrichtung der Rechte und Pflichten von Geschäftsleitern.
  • Vorübergehende Anpassung der Zugangsvoraussetzungen zu den zu schaffenden Sanierungsoptionen für solche Unternehmen, die infolge der Coronakrise erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatten und die trotz staatlicher Unterstützung oder dem Entgegenkommen von Gläubigern immer noch einen hohen Schuldenüberhang zu bedauern haben, den sie auch mit Blick auf die anhaltenden und im Nachgang auch Nachwirkungen der Pandemie nicht ohne weiteres bewältigen können.
  • Einführung der Möglichkeit elektronischer Kommunikationsmittel innerhalb des Insolvenz- sowie des insolvenzabwendenden Sanierungsverfahrens zu nutzen.
  • Anpassung der seit 1999 geltenden Vergütungssätze für Insolvenzverwalter, sowie Einführung einer Vergütung der vorläufigen Sachwalter im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren, Erhöhung der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses.

Fazit

Eine Reform des geltenden Insolvenzrechts scheint gerade im Lichte der Corona-Pandemie das richtige Mittel zum richtigen Zeitpunkt. Insbesondere Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell, die von der Coronakrise betroffen sind und Probleme haben, die erlittenen Ausfälle aufzuholen, können mithilfe des Gesetzentwurfs hoffentlich effektiv und nachhaltig saniert werden. Wenn dies auch außerhalb einer Insolvenz geordnet und gegen den Willen einzelner Gläubiger möglich ist, wird eine Lücke zwischen Regelverfahren und Eigenverwaltung geschlossen, die kostensparender und reputationsschonender sein dürfte als die nach derzeit geltendem Recht vorhandenen Möglichkeiten.

Ausblick auf die NPL-Industrie

Auch, wenn der Begriff „NPL“ sich auf die „non performing loans“, das heißt die gekündigten Darlehen bezieht, gehören zum klassischen Workout auch „SPLs“, das heißt „sub performing loans“, die sich an der Schwelle zum Kreditausfall bewegen . Werden nun gesetzliche Grundlagen dafür geschaffen, Unternehmen auch außerhalb der Insolvenz trotz Gegenwind zum Beispiel von Konsortialbanken, sanieren zu können, eröffnet das auch im Bereich der Verwaltung von Kreditsicherheiten mehr Gestaltungsspielraum, der es ermöglicht, Werte zu heben. Hiervon profitieren am Ende alle Beteiligte.

 

 

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