bussineslawEin Heilmittel in der Coronakrise: Die Stundung

https://janine-hardi.com/wp-content/uploads/2020/03/hourglass-620397_1280.jpg

1. Ausgangssituation

Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, ihre einmal eingegangenen Abreden einzuhalten und zu erfüllen. Besonders bei Dauerschuldverhältnissen wie der Miete eines Geschäftslokals wird die Wirkung des ‚Pacta sunt servanda‘ (= ‚Verträge sind einzuhalten‘) über einen längeren Zeitraum deutlich: Einmal vereinbart, wird der Mietzins bis zu einer Beendigung des Mietverhältnisses (meist) jeden Monat fällig, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf.

In Zeiten wie diesen, nämlich wenn die Gefahr durch ein Virus die deutsche Regierung dazu veranlasst, die Wirtschaft enorm unter Druck zu setzen, weil etwa Sportstätten nicht mehr aufgesucht, Restaurants und Cafés gemieden und auf Friseurbesuche verzichtet werden soll, kann die Verpflichtung zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses zu einem echten Balanceakt werden. Denn wenn die monatlichen Einnahmen fehlen, weil Kunden und Gäste nicht mehr kommen (dürfen), wird es liquiditätsseitig relativ schnell, relativ eng. Und dann kann auch der zuverlässigste Mieter, der redlichste Darlehensnehmer seine Seite der vertraglichen Leistung eben nicht mehr erfüllen.

2. Zeitpunkt der Leistungsverpflichtung

In Verträgen wird immer auch ein Zeitpunkt für die Leistung festgelegt. Kann dieser nicht eingehalten werden, gerät der Schuldner der Leistung in Verzug.

Der Restaurantbesitzer, der sich mietvertraglich dazu verpflichtet hat, immer zum 15. eines jeden Monats die Miete für sein Restaurant zu überweisen, konnte dies wegen der  Maßnahmen aufgrund der Coronaviruskrise zum 15.3. vielleicht gerade noch schaffen, kann jedoch bereits jetzt absehen, dass mit Blick auf das Ausbleiben der Kundschaft und die Restriktionen, die die Regierung für Cafés, Bars und Restaurants durch die eingeschränkten Öffnungszeiten bestimmt hat, der 15.4. für ihn nicht mehr zu schaffen sein wird. Stehen dem Restaurantbetreiber (und Mieter) keine Reserven zur Verfügung, kommt er dann Stehenden Auges mit Nichtzahlung am 15.4. gem. 286 BGB in Verzug.

In der Gastronomie, aber auch in vielen anderen Dienstleistungssparten ist dieser Zustand des Nicht-Zahlenkönnens fatal: es laufen nicht nur die regelmäßig anfallenden Raten auf, sondern auch der Verzugszins. Zeitgleich haben diese Geschäftsbetriebe jedoch kaum eine Chance, diese Fehlbeträge wieder aufzufüllen- denn auch nach der Krise, wenn alles wieder läuft wie vorher, kann ein Gastronom jeden Tisch, den er mittags oder abends zu vergeben hat, eben nur einmal vergeben. Der Hotelier kann seine Bettenzahl nicht verdoppeln, weil er mal ein hartes halbes Jahr hatte- im Gegenteil: etwaig geplante Sanierungsmaßnahmen werden auf Eis gelegt, was dann wiederum Folgen für andere Betriebe hat, die an der Sanierung mitgewirkt hätten und so bildet sich eine nicht endend wollende Kettenreaktion.

3. Die Stundung

In einer Phase wie wir sie jetzt gerade sehen, ist der umsichtige Unternehmer gefragt. Denn es gibt durchaus Maßnahmen, die über solche Durststrecken hinweg helfen. Eine ist die Möglichkeit der Stundung.

a. Wirkweise

Wird für eine bestimmte Leistung vereinbart, dass der Leistungszeitpunkt (etwa wegen eines Umsatzeinbruchs wie jetzt durch die Coronaviruskrise) verschoben werden soll, so wird eine ‚Stundung‘ der Leistung vereinbart.

Das bedeutet in oben genanntem Beispiel des Restaurantbesitzers, der zum 15.4. seine Miete nicht zahlen kann, dass beispielsweise mit dem Vermieter des Geschäftslokals vereinbart wird, dass die Mietzahlungsverpflichtung zum 15.4. ausgesetzt wird und erst ab dem 15.5. wieder der monatliche Mietzins fällig werden soll. Wichtig ist hierbei, dass es sich nicht um einen Erlass handelt, sprich, die Zahlung, die nach Mietvertrag zum 15.4. zu leisten gewesen wäre geht dem Vermieter nicht verloren.

Die Vertragsparteien können im Rahmen der Stundungsvereinbarung beispielsweise vereinbaren, dass die ausgesetzte Miete zum Jahresende fällig werden soll oder sich die Miete ab dem 15.5. jeweils um Betrag XY erhöhen soll, bis zum Jahresende der Fehlbetrag vom 15.4. mitbezahlt wurde.

b. Anwendungsbereich

Die Stundung ist ein ausgezeichnetes Instrument, um kurzfristige Liquiditätsengpässe von Schuldnern zu überbrücken. Sie muss im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart werden und unterliegt den gleichen Formvorschriften wie der zugrundeliegende Vertrag.

4. Ist die Stundung auch für den Gläubiger interessant?

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass von einer Stundungsvereinbarung nur der Schuldner- in unserem Beispiel der Restaurantbesitzer- profitiert. Die Stundung ist aber ein äußerst probates Mittel auch für den Gläubiger. Er muss, wenn er auf die vertragsgemäße Erfüllung besteht, seinen Anspruch letztlich auch durchsetzen. Ist der Liquiditätsengpass seines Schuldners- um im Beispiel zu bleiben: des Restaurantbesitzers- also echt und nicht nur vorgeschoben, wird der Schuldner auch nach gerichtlicher Durchsetzung, die mit allerhand Kosten und einer langen Verfahrensdauer einhergeht bis hin zur Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens, nicht zahlen können. In diesem Fall bleibt der Gläubiger auf seiner Forderung sitzen, schreibt die Forderung ab und muss- in unserem Beispielsfall- auch noch einen Nachmieter suchen, hat während dieser Suche Leerstand und am Ende womöglich auch noch Mietaus- oder Umbaukosten und damit einen erheblich höheren Ausfall als ihm das ursprünglich vielleicht klar war.

5. Lösungsansatz

Um mit der Stundung einen durch die Krise verursachten Liquiditätsengpass zu überbrücken, sollte möglichst frühzeitig mit den entsprechenden Gläubigern äußerst transparent kommuniziert werden.

Um emotionale Befindlichkeiten, die nach meiner Erfahrung oftmals zwischen Gläubigern und Schuldnern vorherrschen, möglichst außen vor zu lassen und auf Basis tatsächlicher Zahlen die Möglichkeiten zu eruieren, die in der individuellen Situation für beide Parteien zielführend sind, macht eine Moderation der Stundungsverhandlung Sinn. Hierbei vertrete ich sowohl Schuldner, deren Existenz durch Situationen wie in der Coronakrise bedroht sind als auch Gläubiger, die ebenso abhängig von ihren Einnahmen, etwa durch Mieten, sind. Und auch hier gilt: der Faktor Zeit ist essentiell! Es besteht sofortiger Handlungsbedarf!

Janine-Hardi.com

Gotthelfstraße 36
81677 München