CoronavirusInsolvenzNPLPandemieDas COVInsAG – Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

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Neues Gesetz

Die neue gesetzliche Regelung trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020. Der Wortlaut des Gesetzes ist hier zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist die Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht. Es ist am 25. März 2020 durch den Bundestag verabschiedet und am 27. März 2020 im Bundesrat angenommen und verkündet worden.

Inhalt

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist nach dem neuen Gesetz bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Für alle Fälle, bei denen der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig gewesen ist, besteht überdies die Vermutung, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Wesentliche Maßnahmen

Das Gesetz sieht fünf Maßnahmen vor, die sich aus dem normalerweise geltenden Insolvenzrecht ergeben:

Drei-Wochen-Frist

Nach § 15a I InsO besteht normalerweise eine dreiwöchige Frist zur Beantragung der Insolvenz. Das bedeutet, dass ein Geschäftsleiter bei Eintreten der Insolvenzreife drei Wochen Zeit hat, um die Insolvenz anzumelden. Bei einem Versäumnis dieser Frist, entsteht eine Haftung des Antragsverpflichteten. Auch strafrechtlich ist das Versäumnis dieser Frist gem. § 15a IV InsO relevant, https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html. Durch das neue Gesetz wird diese gesetzliche Frist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Hintergrund ist, dass drei Wochen für die Beantragung und Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, aber auch die Verhandlung von Restrukturierungs-, Stundungs- und Sanierungsvereinbarungen mit Gläubigern nicht ausreichen dürften. Die politisch gewollten Rettungsmaßnahmen gingen also größtenteils ins Leere, würde die Frist nicht ausgesetzt.

Haftung aufgrund von Zahlungen nach Insolvenzreife

Die Geschäftsleiter trifft normalerweise im Falle der Insolvenzreife die Verpflichtung, zum Schutz der Gläubigerinteressen Zahlungen nicht mehr vorzunehmen. Für dennoch geleistete Zahlungen trotz Insolvenzreife haften sie normalerweise persönlich. Das COVInsAG schränkt diese Haftung nunmehr vor allem für diejenigen Fälle ein, in denen Zahlungen erbracht werden, um den normalen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder in Gang zu bringen.

Neue Kredite

Werden einem Unternehmen, das aufgrund der Corona-Pandemie Insolvenzreife erlangte, neue Kredite gewährt, werden diese nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung angesehen, §2 I Ziff. 3 COVInsAG.

Leistungen an Vertragspartner

Werden Leistungen an Vertragspartner erbracht, sind diese während der Geltung des COVInsAG nur eingeschränkt anfechtbar.

Insolvenzanträge durch Gläubiger

Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate dergestalt eingeschränkt, dass die Insolvenzreife bereits zum 01.03.2020 bestanden haben muss.

Fazit

Das COVInsAG ist logische Folge der staatlichen Rettungsmaßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurden und erforderlich, um diesen Wirksamkeit zu verleihen.  Das Gesetz wird aber- wie die Ausgangsbeschränkungen, die wir bereits in unseren Alltag implementieren mussten, um unser Gesundheitssystem zu entlasten- nicht dazu führen, dass jede Insolvenz abgewendet werden kann, sondern lediglich Zeit verschaffen, um ggf. durch staatliche Hilfsmaßnahmen oder erfolgreiche Verhandlungen mit Vermietern oder anderen Gläubigern Regelungen zu finden, die für alle tragbar sind.

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