UncategorizedVereineBayerische Vereine in der Coronaviruskrise

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Das Vereinsleben in Deutschland hat eine lange Tradition. Der Vereinsgedanke lebt von der gemeinschaftlichen Verfolgung eines gemeinsamen Ziels. Viele Vereine in Deutschland sind gemeinnützig, verfolgen also keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ermöglichen etwa Kindern und Jugendlichen die Ausübung bestimmter Sportarten.

Vereinsarbeit lebt von der Gemeinschaft- ob im Schach- oder Segelflugverein, ob beim Voltigieren oder Fußball- es geht in Vereinen immer darum, gemeinsam etwas zu unternehmen, Trainings abzuhalten oder an Wettkämpfen teilzunehmen und sich so auch mit anderen Vereinen zu messen.

Dieses WIR-Gefühl wird nunmehr durch die Coronaviruspandemie auf eine harte Probe gestellt. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, was Vereine nunmehr zu beachten haben. Das besondere Augenmerk liegt dabei auf der Situation in Bayern.

  1. Bayernweite Ausgangsbeschränkung

Vorerst gilt eine bayernweite Ausgangsbeschränkung.

Der Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 lautet:

„Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der
Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.“

a. Betrieb der Trainingsstätten

Es ist derzeit untersagt, Trainingsstätten zu betreiben oder zu betreten. Hierzu zählen Fußballplätze, Spielplätze, Tennisplätze und alle anderen Sportstätten, ob exklusiv von einem Verein oder privaten Anbieter betrieben. HIerzu zählen auch normalerweise öffentlich zugängliche Spiel- und Sportstätten. Mit Erlass der Ausgangsbeschränkung am 20.03.2020 ist auch  der Gastronomiebetrieb jeglicher Art einzustellen (mit Ausnahme der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen), das heißt, auch die Vereinsgaststätte darf derzeit nicht wie üblich betrieben werden.

Generell ist Sport im Freien in Gruppen oder mit Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, verboten!

=> Die Nichteinhaltung dieser Regelungen ist strafbewehrt. Es ist hier wesentlich, deutlich an die Mitglieder zu kommunizieren, dass sich der jeweilige Verein an die Vorgaben der Regierung hält und hierbei keinerlei Spielraum hat.

b. Durchführung von Wettkämpfen und ihre Folgen

Wettkämpfe- gleich welcher Art- dürfen in Bayern derzeit nicht abgehalten werden. Dies kann zu vielen Fragen rund um Startgebühren, die möglicherweise schon entrichtet wurden, führen. Bei den nun erfolgenden Absagen der Wettkämpfe (falls nicht ohnehin schon geschehen), handelt es sich um Absagen, die der jeweilige Verein und Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er muss und darf vor allem die Veranstaltung nicht abhalten, darf im Gegenzug deshalb aber auch die Startgebühren nicht einbehalten (§ 326 Abs. I BGB). Besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt abzuhalten, kann dies so eingeplant werden, prinzipiell müssen die bereits vereinbarten Teilnahmegebühren jedoch zurück erstattet werden; dies wäre auch der Fall, wenn Teilnehmer entscheiden, zu einem späteren Zeitpunkt nicht starten zu wollen oder zu können.

=> Ich rate Veranstaltern zu klarer Kommunikation und einer Strategie, wie und bis wann bereits vereinnahmte Startgelder und Teilnahmegebühren zurück gezahlt werden.

c. Mitgliedsbeiträge

Anders verhält es sich bei den Mitgliedsbeiträgen. Der Mitgliedsbeitrag dient bei Vereinen dazu, laufende Kosten wie etwa Miete des Vereinsheims, bei Reitvereinen die Miete für die Pferdeboxen sowie Pferdefutter, Tierarztkosten etc. , aber auch Verbands- und Versicherungsbeiträge für die Mitglieder zu entrichten. Diese Kosten laufen auch nach Ausrufung der Ausgangsbeschränkung sowie des Katastrophenfalls für die Vereine weiter. Die staatlich verordneten Beschränkungen hat der Verein indes nicht zu vertreten, vielmehr ist ihm aufgrund der behördlichen Auflagen der Trainings- und Sportbetrieb rechtlich unmöglich.

Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme an den Sport- und Trainingsangeboten nur einen Teil der Rechte der Vereinsmitglieder umfassen, erscheint es Stand heute seitens der Mitglieder ungerechtfertigt, die Mitgliedsbeiträge zurück zu fordern. Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt hierzu allerdings, so dass für eine finale juristische Aussage die gerichtliche Beurteilung noch aussteht.

=> Ich rate Vereinsvorständen jetzt, die Einnahmen/Ausgaben- Situation (zumindest grob) offen zu legen und für Solidarität unter den Vereinsmitgliedern zu werben. Insbesondere bei Vereinen, bei denen der Unterhalt sowie die Mietkosten (zum Beispiel bei Pferdebetrieben) auch während der Ausgangsbeschränkung in gleicher Höhe weiterlaufen, sollte deutlich an den Vereinsgedanken der Mitglieder appelliert werden. Wenn den Mitgliedern klar wird, für was die Beiträge monatlich vereinnahmt werden, wird ihnen deutlich, dass sie nicht “umsonst” bezahlen, sondern durch ihre Weiterzahlung auch während der Krise dafür Sorge tragen, dass nach der Lockerung der behördlichen Auflagen der Sportbetrieb in ihrem Verein wieder wie vorher vonstatten gehen kann.

d. Mitgliederversammlungen

Aufgrund der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Ausgangsbeschränkung, ist es bayernweit untersagt, Veranstaltungen und Versammlungen durchzuführen.

Hierunter fallen selbstverständlich auch vereinsinterne Mitgliederversammlungen. Selbst, wenn in der Vereinssatzung geregelt sein sollte, dass die Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchzuführen ist, so kann diese derzeit nicht durchgeführt werden. Während der Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung  dürfen also keine Versammlungen durchgeführt werden. Im Weiteren ist auch erst einmal abzuwarten, ob die Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung verlängert wird. Im ersten Quartal werden also keine Mitgliederversamlungen mehr stattfinden und zwar unabhängig davon, ob der Vereinssatzung eine flexible Terminierung (Formulierungen wie “Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Laufe des Jahres statt.”) oder eine zeitlich festgelegte (“Die Mitgliederversammlung muss bis spätestens 31.3. eines jeden Jahres abgehalten werden.”) zugrunde liegt.

=> Bei der flexiblen Variante kann der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden bzw. mit der Terminierung zugewartet werden, wann eine genaue Terminierung erfolgen kann, das heißt, wenn klarer ist, inwieweit die Verfügungen noch gelten.

=> Für die starre Regelung empfehle ich einen Vorstandsbeschluss zur Absage (dies vor allem für Dokumentationszwecke), die den Mitgliedern unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Durchführung zugehen sollte.

=> Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden ebenfalls nicht statt, deren Notwendigkeit dürfte aber bei eingestelltem Vereinsbetrieb auch nicht zu erwarten sein.

Von der virtuellen Abhaltung der Mitgliederversammlung rate ich prinzipiell ab. Zum einen ist fraglich, inwieweit eine solche überhaupt möglich ist, wenn sie nicht satzungsgemäß geregelt und ausdrücklich erlaubt ist, zum anderen halte ich den persönlichen Austausch gerade bei den ohnehin nur jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen für wichtig und rate deshalb dazu, hierauf nicht zu verzichten.

e. Ablauf der Amtszeit von Vorständen

Ein Hauptthema, das bei ordentlichen Mitgliederversammlungen geregelt wird, ist die Neuwahl der Vorstandsmitglieder. Können die Mitgliederversammlungen nicht stattfinden, kann es nun vielerorts auch nicht zur Neuwahl kommen.

Meist beinhaltet die Vereinssatzung eine Übergangsklausel, die regelt, dass der Vorstand bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleibt. Die derzeitige Situation hat dann auch keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Vorstands bzw. des Vereins. Findet sich eine derartige Regelung jedoch nicht in der Satzung, so hat das Vorstandsamt mit Ablauf der Amtszeit geendet und der Verein ist eigentlich führungslos. In der Praxis wird sich dieses Problem dadurch lösen lassen, dass der alte Vorstand weiter als solcher agiert und damit als faktischer Vorstand tätig ist bis die Abhaltung einer Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Vorstands wieder möglich ist.  Die juristisch korrekte Lösung wäre in diesem Fall, einen Notvorstand (§ 29 BGB)  über das Registergericht einsetzen zu lassen, was jedoch dauern kann.

2. Fazit

Auch für Vereinsvorstände gilt derzeit, dass offene Kommunikation essentiell ist. Nur so können die Mitglieder entsprechend abgeholt und die allgemein aufkeimende Frustration darüber, dass man nunmehr seinem geliebten Hobby nicht mehr nachgehen darf, eingedämmt werden. Das Augenmerk ist darauf zu richten, wie es nach der Krise weitergeht.

Wenn Möglichkeiten bestehen, Vereinsthemen virtuell abzudecken (z. B. virtuelle Trainingsprogramme), sollten diese unbedingt ausgeschöpft werden.

3. Hilfreiche Links:

https://www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/vorlaeufige-ausgangsbeschraenkung-anlaesslich-der-corona-pandemie/

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf

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