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	<title>Allgemein &#8211; Janine Hardi</title>
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	<description>Rechtsanwältin</description>
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		<title>Sicherungsübereignung als Kreditsicherheit – Funktionsweise, Vorteile und rechtliche Einordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:54:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Sicherungsübereignung zählt zu den wichtigsten Kreditsicherheiten im deutschen Zivilrecht und spielt insbesondere bei der Finanzierung von Unternehmen und Selbstständigen eine zentrale Rolle. Als flexibles Sicherungsmittel ermöglicht sie es Kreditnehmern, bewegliche Sachen als Sicherheit einzusetzen, ohne diese aus der eigenen Nutzung herausgeben zu müssen. Für Kreditgeber stellt sie gleichzeitig eine effektive Möglichkeit dar, Ausfallrisiken zu [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Sicherungsübereignung zählt zu den wichtigsten Kreditsicherheiten im deutschen Zivilrecht und spielt insbesondere bei der Finanzierung von Unternehmen und Selbstständigen eine zentrale Rolle. Als flexibles Sicherungsmittel ermöglicht sie es Kreditnehmern, bewegliche Sachen als Sicherheit einzusetzen, ohne diese aus der eigenen Nutzung herausgeben zu müssen. Für Kreditgeber stellt sie gleichzeitig eine effektive Möglichkeit dar, Ausfallrisiken zu minimieren.</p>
<h1>Definition Sicherungsübereignung</h1>
<p>Im Kern bedeutet die Sicherungsübereignung, dass das Eigentum an einer beweglichen Sache – etwa Maschinen, Fahrzeuge oder Warenlager – vom Kreditnehmer auf den Kreditgeber übertragen wird. Anders als beim klassischen Pfandrecht verbleibt der Besitz jedoch beim Sicherungsgeber. Diese Trennung von Eigentum und Besitz ist ein wesentlicher Vorteil der Sicherungsübereignung und macht sie insbesondere für Unternehmen attraktiv, die weiterhin mit den gesicherten Gegenständen arbeiten müssen.</p>
<h1>Rechtliche Einordnung der Sicherungsübereignung</h1>
<p>Rechtlich basiert die Sicherungsübereignung auf den Vorschriften der §§ 929, 930 BGB. Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Einigung und die Vereinbarung eines  sogenannten Besitzkonstituts, bei dem der bisherige Eigentümer die Sache weiterhin für den neuen Eigentümer besitzt. Ergänzend wird regelmäßig ein Sicherungsvertrag geschlossen, der die konkreten Bedingungen der Kreditsicherheit regelt. Dieser Vertrag ist für die rechtliche Ausgestaltung von entscheidender Bedeutung, da er festlegt, unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsnehmer auf die Sicherheit zugreifen darf.</p>
<h1>Die wirtschaftliche Akzessorietät bei der Sicherungsübereignung</h1>
<p>Ein wesentlicher Aspekt der Sicherungsübereignung ist ihre Akzessorietät im wirtschaftlichen, nicht jedoch im rechtstechnischen Sinne. Das bedeutet, dass die Sicherheit funktional an die Forderung gekoppelt ist, jedoch rechtlich eigenständig besteht. Diese Konstruktion bietet sowohl Chancen als auch Risiken, insbesondere im Insolvenzfall. Gerät der Kreditnehmer in die Insolvenz, kann der Sicherungsnehmer regelmäßig ein Aussonderungsrecht geltend machen, sofern die Sicherungsübereignung wirksam vereinbart wurde.</p>
<h1>Die Bestimmtheit bei der Sicherungsübereignung</h1>
<p>Für die Praxis besonders relevant ist die Frage der Bestimmtheit der Sicherungsgegenstände. Gerade bei wechselnden Warenbeständen oder sogenannten Globalzessionen muss sichergestellt sein, dass die übereigneten Gegenstände eindeutig identifizierbar sind. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede. Auch kollidierende Sicherungsrechte, etwa bei mehrfacher Sicherungsübereignung oder bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, führen regelmäßig zu komplexen Prioritätsfragen.</p>
<h1>Abgrenzung</h1>
<p>Im Vergleich zu anderen Kreditsicherheiten wie der Hypothek oder dem Pfandrecht bietet die Sicherungsübereignung erhebliche Vorteile. Sie ist formfrei, flexibel gestaltbar und ermöglicht eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Sicherungsgüter. Gleichzeitig erfordert sie jedoch eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Insbesondere sollten klare Regelungen zur Verwertung der Sicherheit, zu Ersatzsicherheiten sowie zu Kontrollrechten des Sicherungsnehmers getroffen werden.</p>
<h1>Bedeutung der Sicherungsübereignung in der anwaltlichen Praxis</h1>
<p>Aus anwaltlicher Sicht ist die Sicherungsübereignung ein hochgradig praxisrelevantes Instrument, das sowohl bei der Kreditvergabe als auch bei der Vertragsgestaltung fundierte rechtliche Expertise erfordert. Fehler in der Ausgestaltung können im Ernstfall erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine rechtssichere Gestaltung der Sicherungsübereignung ist daher unerlässlich, um die Interessen beider Vertragsparteien effektiv zu schützen.</p>
<h1>Die Verwertung im Falle eines Zahlungsausfalls</h1>
<p>Kommt der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, erhält die Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände zentrale Bedeutung. Der Sicherungsnehmer ist in diesem Fall berechtigt, auf die Sicherheit zuzugreifen und diese zur Befriedigung seiner offenen Forderung zu verwerten. Die konkreten Voraussetzungen und der Ablauf der Verwertung ergeben sich in erster Linie aus dem Sicherungsvertrag, der regelmäßig detaillierte Regelungen hierzu enthält. In der Praxis erfolgt die Verwertung häufig durch freihändigen Verkauf, da dieser im Vergleich zur öffentlichen Versteigerung in der Regel wirtschaftlich vorteilhafter ist. Dabei ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren und den bestmöglichen Erlös zu erzielen. Ein etwaiger Überschuss aus der Verwertung steht dem Sicherungsgeber zu, während eine verbleibende Restforderung weiterhin geltend gemacht werden kann. Die rechtssichere Ausgestaltung der Verwertungsregelungen ist daher von erheblicher Bedeutung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und eine effiziente Durchsetzung der Sicherungsrechte zu gewährleisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Risiken der Grundschuldbesicherung</title>
		<link>https://janine-hardi.com/die-risiken-der-grundschuldbesicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Dec 2025 11:09:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Notleidende Forderungen]]></category>
		<category><![CDATA[NPL]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Grundschuld als Sicherungsmittel von Darlehen Im Rahmen der Beleihung von Immobilien zur Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten dürfte kein Konstrukt geläufiger sein als die Eintragung einer Grundschuld. Dabei geht das Gesetz eigentlich vom Normalfall der Beleihung mittels der Hypothek aus. Der Hauptunterschied zwischen beiden Sicherungsmitteln ist die Akzessorietät der Hypothek von der zugrundeliegenden Forderungen und in [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Die Grundschuld als Sicherungsmittel von Darlehen</h1>
<p>Im Rahmen der Beleihung von Immobilien zur Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten dürfte kein Konstrukt geläufiger sein als die Eintragung einer Grundschuld. Dabei geht das Gesetz eigentlich vom Normalfall der Beleihung mittels der Hypothek aus. Der Hauptunterschied zwischen beiden Sicherungsmitteln ist die Akzessorietät der Hypothek von der zugrundeliegenden Forderungen und in Abgrenzung dazu die Abstraktheit der Grundschuld von der zugrundeliegenden Forderung. Letztere ist durch genau diese Eigenschaft &#8222;marktgängiger&#8220; und wird deshalb in aller Regel der Hypothek vorgezogen.</p>
<h2>Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld</h2>
<p>Ob man sich hierbei für eine Buch- oder eine Briefgrundschuld entscheidet, bleibt den jeweiligen Parteien (Gläubiger und Schuldner) vorbehalten. Mit Blick auf den sog. Zweiterwerb der Grundschuld gilt allerdings zu beachten, dass eine Buchgrundschuld durch Vereinbarung zwischen neuem und altem Gläubiger übertragen wird, wobei diese Übertragung im Grundbuch einzutragen ist (§ 1154 III BGB).</p>
<p>Im Gegensatz dazu reicht zur Übertragung einer Briefgrundschuld eine schriftliche Abtretungserklärung sowie die Übergabe des Grundschuldbriefs (§ 1154 I BGB). Der Vorteil liegt auf der Hand: Übertragungen sind auf diese Weise schnell und vor allem außerhalb des Grundbuchs möglich und damit kostengünstig. Gleichzeitig birgt die Briefgrundschuld und ein damit einhergehender potentieller Zweiterwerb (das heißt die Abtretung einer bereits bestehenden Grundschuld) einer solchen auch den klaren Nachteil, dass die Gläubigerstellung aus dem Grundbuch eben gerade nicht klar ersichtlich ist. Es ist deshalb empfehlenswert, dass man als neuer Gläubiger auf die Eintragung im Grundbuch besteht- diese kann natürlich trotzdem vorgenommen werden und so für mehr Rechtssicherheit sorgen.</p>
<h2>Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld</h2>
<p>Nur für den Fall des Nachweises einer lückenlosen Abtretungskette durch notariell beglaubigte Abtretungserklärungen geht der neue Gläubiger sicher, bei fehlerhafter Eintragung im Grundbuch die Grundschuld auch gutgläubig erworben zu haben, § 1155 BGB. Auf eine solche sollte im Falle einer Briefgrundschuld, die abgetreten werden soll, immer geachtet werden.</p>
<h1>Die Risiken der Grundschuld</h1>
<p>Dadurch, dass es sich bei einem Grundstück um eine Sachsicherheit handelt, ist die grundsätzliche Werthaltigkeit derselben in aller Regel gegeben. Anders als dies bei einer Personensicherheit wie etwa der Bürgschaft ist, bei der sich die Bonität schnell ändern kann, werden Grundstücke (bevor sie zur Absicherung einer Darlehensverbindlichkeit genutzt werden) in der Regel recht konservativ durch einen Gutachter eingewertet. Nichtsdestotrotz können sich auch bei diesem sehr werthaltigen Sicherungsmittel Risiken ergeben, die der Sicherungsnehmer bei der Beurteilung seines Sicherungsbedürfnisses gut abwägen sollte.</p>
<h2>Risiken auf Seiten des Sicherungsgebers</h2>
<p>Ob derjenige Eigentümer, der eine Grundschuld bestellt, tatsächlich dazu berechtigt ist, lässt sich aus dem Grundbuch ablesen. In Abteilung I des Grundbuchs ist der Eigentümer des betreffenden Grundstücks vorgetragen. Der sog. &#8222;öffentliche Glaube&#8220; des Grundbuchs sorgt dafür, dass selbst für fälschlich eingetragene Eigentümer der Rechtsschein gilt und der Gläubiger, also der Sicherungsnehmer, sich auf die Eintragungen im Grundbuch verlassen kann. Eine finanzierende Bank kann sich insofern auf ihren guten Glauben berufen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld ein Eigentümer fälschlich als solcher in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen gewesen sein sollte. Man spricht insofern vom gutgläubigem Erwerb der Grundschuld gem. § 892 BGB.</p>
<p>Nur für den Fall, dass es sich bei der Grundschuld um eine Briefgrundschuld handelt, die im Rahmen eines Zweiterwerbs übertragen wird (das heißt nicht durch Neueintragung, sondern durch Abtretung einer bereits bestehenden Grundschuld) ist Vorsicht geboten und mit Blick auf § 1155 BGB darauf zu achten, dass eine lückenlose Abtretungskette zur Sicherstellung der Berechtigung vorgelegt wird (s.o.).</p>
<h2>Der Wert des Beleihungsobjekts</h2>
<p>Die Volatilität des Immobilienmarktes ist in den vergangenen Jahrzehnten vielen Gläubigern immer wieder zum Verhängnis geworden. Es darf bei der Besicherung von Darlehen mittels Immobilien nicht übersehen werden, dass oftmals langfristige Vertragsverhältnisse eingegangen werden, indem Darlehen mit Laufzeiten von über 10 Jahren ausgereicht werden, für deren Sicherheit in aller Regel Grundschulden haften. Die Schwankungen auf dem Immobilienmarkt- insbesondere bei langen Laufzeiten- werden oftmals unterschätzt und gerade im Rahmen des Beleihungsausflaufs, also der Höhe der Sicherheit oftmals nicht risikoavers genug finanziert.</p>
<h3>Ursprüngliche Einwertung von Grundstücken</h3>
<p>Besonders in &#8222;heißen&#8220; Phasen des Immobilienmarktes, werden oft überzogene Kaufpreise verlangt, deren Finanzierung dann wiederum davon abhängen, wie die Immobilien, die zur Absicherung der Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten dienen sollen, initial eingewertet werden. Gläubiger befinden sich in derlei Hochphasen des Marktes in einem Dilemma: Einerseits verdienen sie ihr Geld mit der Finanzierung von Immobilienkaufpreisen, andererseits ist gerade in solchen Phasen durchaus absehbar, dass die Werthaltigkeit der Immobilien wahrscheinlich gerade über einen längeren Zeitraum nicht gegeben sein dürfte. Der Spagat, der hierfür erforderlich ist, einerseits Geschäft zu machen, andererseits aber auch realistisch mit Blick auf Marktwerte zu bleiben, war nicht nur einmal in den vergangenen Jahrzehnten zu weit. Die oftmals zusätzlich bestellten Personensicherheiten wie abstrakte Schuldanerkenntnisse oder Bürgschaften sehen gerade bei Abschluss von Darlehensverträgen immer recht gut aus, büßen aber natürlich gerade in Krisenzeiten stark an Werthaltigkeit ein.</p>
<h3>ESG- Aspekte</h3>
<p>Die mittlerweile zum Standard gewordenen ESG- Aspekte (Environmental/Social/Governance), die für Immobilien und deren Finanzierung gelten und sich in den vergangenen Jahren stark weiterentwickelt haben, führen gerade in der derzeitigen Marktlage zu viel Unsicherheit.</p>
<p>Der Grund hierfür ist klar: ESG-Risiken wirken sich unmittelbar auf die Werthaltigkeit der Immobilie aus – und damit auf die Werthaltigkeit der Grundschuld.</p>
<h4 data-start="582" data-end="666"><strong data-start="587" data-end="666">E – Environmental: ökologische Aspekte, die den Immobilienwert beeinflussen</strong></h4>
<p data-start="668" data-end="870">Dies ist heute der wichtigste ESG-Faktor für Immobilienfinanzierungen. Gläubiger müssen prüfen, ob ökologische Risiken die Wiederverwertbarkeit oder den ursprünglich festgelegten Beleihungswert der Immobilie beeinträchtigen. Gerade die Frage nach der Energieeffizienz hat in der Vergangenheit an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt durch die Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Strenge EU- aber auch nationale Vorgaben (sog. EU-Taxonomie) sowie die perspektivisch zu erwartenden Vermietungsverbote für Gebäude mit niedrigen Energieklassen führen zu Wertverlusten im Status Quo, verursachen aber in die Zukunft geblickt auch hohe Sanierungskosten, die finanziert werden müssen, um Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt weiterverkaufen zu können. Erfolgen diese Aufwertungen der Immobilien nicht, kann auch der Weiterverkauf nicht stattfinden, der ja aber strategisch meist zur Rückzahlung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten dienen soll (&#8222;Exit&#8220;).</p>
<p data-start="668" data-end="870">Für die ursprüngliche Beleihung von Immobilien und Bestellung von Grundschulden gilt es also,</p>
<ul data-start="1223" data-end="1374">
<li data-start="1223" data-end="1259">
<p data-start="1225" data-end="1259">den Energieausweis (Effizienzklasse),</p>
</li>
<li data-start="1260" data-end="1283">
<p data-start="1262" data-end="1283">einen potentiellen Sanierungsrückstand,</p>
</li>
<li data-start="1284" data-end="1332">
<p data-start="1286" data-end="1332">das Heizsystem (Ölheizung, Gas, Wärmepumpe etc.) sowie</p>
</li>
<li data-start="1333" data-end="1374">
<p data-start="1335" data-end="1374">die Erfüllung der Vorgaben aus dem GEG (Taxonomie-Konformität)</p>
</li>
</ul>
<p>zu überprüfen und anhand der gefundenen Ergebnisse zu entscheiden, ob die Werthaltigkeit der Immobilie in einem Maße gegeben ist, der die Finanzierung rechtfertigt.</p>
<p>Nicht zuletzt Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, die vormals Deutschland nur selten betrafen, sind mittlerweile auch bei uns angekommen. Aber auch andere Klimarisiken wie Hitze, Starkregen oder Hochwasser haben in meiner beruflichen Praxis schon zu einem immensen Wertverlust von Sicherungsobjekten geführt. Die im Nachgang solcher Katastrophen vorzunehmenden Ausbesserungsarbeiten sind teuer und zeitaufwendig. Immer wieder steht bei laufenden Finanzierungen im Raum, wer für diese Kosten aufkommen soll und vor allem überhaupt kann. Auch hier wird das Dilemma von Banken deutlich: Finanzieren sie die Wiederherstellungskosten nicht, verliert ihr Beleihungsobjekt möglicherweise so viel an Wert, dass es praktisch gar keine Sicherheit mehr darstellt.</p>
<p>Immer häufiger kommen auch Fragen der Nichtversicherbarkeit von Risiken, dem Wertverlust durch die Lage in Risikozonen sowie die mögliche Unbewohnbarkeit nach Extremwetterereignissen auf.</p>
<p data-start="1620" data-end="1645">Gläubiger sollten deshalb immer folgende Aspekte prüfen:</p>
<ul data-start="1646" data-end="1800">
<li data-start="1646" data-end="1675">
<p data-start="1648" data-end="1675">Elementarversicherbarkeit</p>
</li>
<li data-start="1676" data-end="1711">
<p data-start="1678" data-end="1711">Lage in Überschwemmungsgebieten</p>
</li>
<li data-start="1712" data-end="1746">
<p data-start="1714" data-end="1746">Hitzeinseln / Starkregenrisiko</p>
</li>
<li data-start="1747" data-end="1800">
<p data-start="1749" data-end="1800">Gebäudezustand (Bausubstanz, Abdichtung, Dach etc.)</p>
</li>
</ul>
<p data-start="1749" data-end="1800">Aber auch Schadstoffbelastungen (oft durch Altlasten wie Asbest, PCB) können zu hohen Sanierungskosten führen. Daneben spielt auch die CO₂-Intensität des Gebäudes und die damit einhergehende Taxonomie- Relevanz eine immer größer werdende Rolle, die durch Vorprüfungen von Immobilien zu Baujahr, Dokumentation von Baustoffen sowie einer potentiell bereits stattgefundenen Sanierungshistorie abgedeckt werden sollten.</p>
<h4 data-start="2074" data-end="2150"><strong data-start="2079" data-end="2150">S- Social: soziale und nutzungsbezogene Aspekte für Werthaltigkeit</strong></h4>
<p data-start="2152" data-end="2356">Soziale Faktoren beeinflussen zwar nicht den Wert pro Quadratmeter unmittelbar, aber Vermietbarkeit und damit die Einnahmesicherheit von Immobilien – beides sind entscheidende Faktoren für die Risikobewertung aus Sicht eines Gläubigers.</p>
<p data-start="2152" data-end="2356">Eine gute soziale Infrastruktur führt zu langfristiger Vermietbarkeit von Immobilien, wohingegen eine schlechte Lage das Leerstandsrisiko erhöht und damit den Beleihungswert des Sicherungsobjekts sinken lässt. Aber auch dies verändert sich gerade in volatilen Zeiten stark und ist deshalb ein nicht zu unterschätzender Risikofaktor bei der Bestellung einer Grundschuld.</p>
<p data-start="2152" data-end="2356">Oftmals lassen sich Aspekte wie eine hohe Fluktuation und damit unsichere Mietcashflows oder soziale Spannungen in Wohnquartieren nicht antizipieren, spielen aber gerade mit Blick auf die Liquidität von Immobilien eine sehr wesentlich Rolle.</p>
<h4 data-start="3122" data-end="3196"><strong data-start="3127" data-end="3196">G – Governance: rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen</strong></h4>
<p data-start="3198" data-end="3372">Hierbei geht es um Risiken, die durch mangelhafte Verwaltung, Eigentümerstrukturen oder Compliance entstehen. Diese können die Werthaltigkeit einer Immobilie direkt oder indirekt gefährden. Ob unklare Eigentümerverhältnisse, eine notleidende WEG mit intransparenter Verwaltung oder betrügerische Aktionen des Eigentümers (Stichwort Unterschlagung von Mietkautionen- ein sehr weites Feld!) führen dazu, dass Immobilien stark an Werthaltigkeit verlieren. Müssen Gläubiger vor einem (Not-) Verkauf erst einmal die jahrelangen Versäumnisse von Eigentümern und Verwaltern aufarbeiten, geht viel Wert verloren, der selten noch aufgeholt werden kann.</p>
<h2>Weitere Gläubiger</h2>
<p>Ein ganz wesentlicher Punkt bei der Frage des Risikos durch die Absicherung der Rückzahlungsverpflichtung eines Darlehensnehmers mittels einer Grundschuld ist die Fähigkeit des Gläubigers, Grundbücher zu lesen. Und das ist tatsächlich gar keine Selbstverständlichkeit (mehr). Es gibt komplexe Konstellationen, in denen sich beispielsweise durch Rangtäusche andere Gläubiger vorrangige Rechte an dem zugrundeliegenden Objekt in Abteilung III des Grundbuchs haben einräumen lassen. Diese lassen sich mit etwas Erfahrung aber ganz gut herausfinden.</p>
<p>Schwieriger gestaltet sich die Bewertung von Belastungen, die in Abteilung II eingetragen sind: Wie wertmindernd ist ein eingetragenes Wohnungsrecht für einen Grundschuldgläubiger und welche Wertabzüge hätte er im Falle einer zwangsweisen Verwertung der Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung bei anderen vorrangigen Rechten zu befürchten? Bei der Wertfindung können grundsätzlich Gutachter helfen- es empfiehlt sich jedoch immer auch, einen auf dem Markt selbst aktiven Immobilienexperten zu derlei Fragen zu Rate zu ziehen.</p>
<h1>Fazit</h1>
<p>Die Beleihung von Immobilien mittels Grundschulden ist ein risikobehaftetes Geschäft. Es empfiehlt sich immer die Gesamtschau von Immobilienfinanzierungen- und zwar am besten &#8222;von hinten&#8220; gedacht, das heißt im Lichte einer potentiellen Verwertung.</p>
<p>Nichtsdestotrotz kann es keine prosperierende Wirtschaft geben, wenn gerade von Seiten der Banken nicht auch positiv in die Zukunft geblickt und auf diese Weise auch Finanzierungen eine Chance gegeben wird, die zwar mit Risiken behaftet sind, die aber mit Erfahrung und Professionalität auch ausgeräumt werden können.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Notleidende Kredite 2025</title>
		<link>https://janine-hardi.com/notleidende-kredite-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Aug 2025 15:02:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Was das NPL-Barometer der Bundesvereinigung für Kreditankauf und Servicing (BKS) zeigt – und warum anwaltliche Beratung jetzt entscheidend ist Das Frühjahr 2025 brachte es schwarz auf weiß: Die Lage auf dem Markt für notleidende Kredite (NPL – Non Performing Loans) verschärft sich. Das aktuelle NPL-Barometer, das halbjährlich von der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing (BKS) erhoben [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Was das NPL-Barometer der Bundesvereinigung für Kreditankauf und Servicing (BKS) zeigt – und warum anwaltliche Beratung jetzt entscheidend ist</h1>
<p><strong>Das Frühjahr 2025 brachte es schwarz auf weiß: Die Lage auf dem Markt für notleidende Kredite (NPL – Non Performing Loans) verschärft sich.</strong> Das aktuelle NPL-Barometer, das halbjährlich von der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing <a href="https://bks-ev.de/wp-content/uploads/2025/05/NPL-Barometer-Fruehjahr-2025.pdf" target="_blank" rel="noopener">(BKS)</a> erhoben wird, zeigt: Die Zahl problematischer Finanzierungen steigt, gleichzeitig sinkt die Erwartung an mögliche Rückführungsquoten. Die Auswirkungen spüren Banken, Investoren, Unternehmen – und zunehmend auch private Kreditnehmer.</p>
<p>Doch was bedeutet das konkret? Und warum ist frühe anwaltliche Unterstützung jetzt so wichtig – sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner?</p>
<h1>Das Wichtigste aus dem NPL-Barometer Frühjahr 2025</h1>
<p>Die Ergebnisse des Barometers, das regelmäßig Meinungsbilder unter Marktteilnehmern erhebt, zeichnen ein klares Bild:</p>
<ul>
<li><strong>Zunehmende Kreditprobleme</strong>: Fast 80 % der befragten Experten erwarten einen weiteren Anstieg notleidender Kredite in 2025.</li>
<li><strong>Sinkende Sanierungsquoten</strong>: Gläubiger rechnen mit einem Rückgang der Sanierungserfolge.</li>
<li><strong>Wirtschaftlicher Druck</strong>: Hohe Zinsen, stagnierende Immobilienpreise und die allgemeine Konjunkturschwäche verschärfen die Problematik.</li>
<li><strong>Reformbedarf im Insolvenzrecht</strong>: Ein Großteil der Teilnehmer sieht strukturelle Schwächen in der aktuellen Rechtslage und fordert eine Weiterentwicklung von Restrukturierungsverfahren.</li>
</ul>
<h1>Wann ein Kredit als notleidend gilt – und was das für Betroffene bedeutet</h1>
<p>Ein Kredit gilt als „notleidend“, wenn der Schuldner mit Zins- oder Tilgungszahlungen länger als 90 Tage in Verzug ist oder wenn objektive Anzeichen bestehen, dass eine Rückzahlung nicht mehr vollständig erfolgen kann.</p>
<p>Für betroffene Kreditnehmer – ob privat oder gewerblich – kann dies ernste Konsequenzen nach sich ziehen:</p>
<ul>
<li>Kündigung des Kreditvertrags</li>
<li>Zwangsversteigerung oder Pfändung</li>
<li>Negative SCHUFA-Einträge</li>
<li>Insolvenzrisiken</li>
</ul>
<p>Für Gläubiger wiederum steigt das Risiko von <strong>Wertberichtigungen</strong>, <strong>Verlusten</strong> und aufwendigen <strong>Vollstreckungsverfahren</strong>.</p>
<h1>Warum anwaltliche Beratung jetzt besonders wichtig ist</h1>
<h2>Für Schuldner:</h2>
<h3><strong>Krisenfrüherkennung</strong></h3>
<p>Eine rechtzeitige anwaltliche Einschätzung hilft, handlungsfähig zu bleiben. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere Banken und andere Gläubiger viel zu spät involviert werden. Transparenz und das Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten vermeiden auf Gläubigerseite die Notwendigkeit, Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Oft lässt sich durch offene Gespräche im frühen Stadium einer Krise das Ruder durchaus noch einmal herumreißen und im Sinne aller sinnvolle Regelungen zu finden.</p>
<h3><strong>Vermeidung von Vollstreckung</strong></h3>
<p>Durch professionelle Verhandlungen mit Banken oder Investoren lassen sich Zwangsmaßnahmen oft abwenden. Sind Zwangsmaßnahmen erst einmal eingeleitet und die dadurch entstandenen Kosten ausgelöst, ist der Weg zur bloßen Verhandlung meist verstellt.</p>
<h3><strong>Strategische Optionen</strong></h3>
<p>Ob Stundung, Umschuldung oder der Einstieg in ein Sanierungsverfahren – ohne rechtliche Expertise sind diese Wege schwer zu durchschauen. Schon aus Haftungsgründen empfiehlt sich die frühzeitige Involvierung von Experten, die die nächsten Schritte der Gegenseite auch schon antizipieren kann.</p>
<h3><strong>Haftungsminimierung</strong></h3>
<p>Gerade im institutionellen Bereich ist die Vermeidung von Organisations- oder Beratungsverschulden entscheidend. Haftungsfragen kommen bei vielen Überlegungen innerhalb der Geschäftsleitung leider zu kurz. Hier ist wirklich Vorsicht geboten und schon allein aus Gründen der späteren Exkulpationsmöglichkeit die Involvierung von Experten angeraten.</p>
<h3>Das Abfedern von Belastungsspitzen</h3>
<p>Gerade in der Krise erhöht sich für viele Manager die Workload immens. Hier bestimmte Themen einfach auslagern zu können, ist nicht nur gut fürs Unternehmen, sondern auch für die persönliche Gesundheit.</p>
<h2>Für Gläubiger:</h2>
<h3><strong>Rechtssichere Forderungsdurchsetzung</strong></h3>
<p>Von der Mahnung bis zur Verwertung von Sicherheiten – juristisch begleitet vermeiden Sie Formfehler und Prozessrisiken. Besonders letztere sind besonders hart, wenn es eigentlich nur um die Durchsetzung von Forderungen geht. Die rechtzeitige Titulierung von offenen Positionen hilft dabei, Forderungen schnell durchzusetzen.</p>
<h3><strong>Optimierung von Sanierungspfaden</strong></h3>
<p>Ein erfahrener Anwalt kann Alternativen zur Insolvenz aufzeigen und Restrukturierungslösungen gestalten. Insolvenzen kosten Geld und oft auch viel Zeit. Wie kooperativ Insolvenzverwalter sind, hängt auch mit der Art ab, mit der man mit ihnen kommuniziert- das gelingt von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt oft einfach besser, weil sachlicher und außerhalb eigener Befindlichkeiten oder Emotionen. Gerade wenn es um das eigene Unternehmen geht, sind Geschäftsführung und Gesellschafter auch auf einer Ebene mit der eigenen Firma verstrickt, die oftmals realitätsfern, meistens aber naturgegeben nicht objektiv ist.</p>
<h3>Unterstützung mit Manpower</h3>
<p>Wie auf Schuldnerseite auch, ist die Abwicklung von notleidenden Krediten auch für Gläubiger äußerst zeitintensiv. Unterstützung von außen kann helfen, die eigenen Mitarbeiter vor Überlastung zu schützen und bringt Expertise ins Unternehmen, die auch bleibt, wenn der Berater längst nicht mehr mandatiert ist.</p>
<h1>Meine Einschätzung als Rechtsanwältin und langjährige Workouterin</h1>
<p>Als erfahrene Rechtsanwältin im Bereich distressed finance und langjährige Beraterin auf Gläubiger- und Schuldnerseite, beobachte ich, dass viele Fehler in der NPL-Abwicklung aus Unsicherheit, Zeitdruck oder fehlender Strategie resultieren. Dabei kann frühe anwaltliche Einbindung maßgeblich dazu beitragen, Verluste zu begrenzen – und manchmal sogar die komplette Eskalation zu verhindern.</p>
<p>Insbesondere bei Kreditverträgen mit Immobilienbesicherung, bei Crowd-Investments oder Beteiligungsfinanzierungen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung aller rechtlichen Spielräume, bevor Maßnahmen getroffen oder Verträge gekündigt werden.</p>
<h1>Fazit: Frühzeitig handeln – mit rechtlicher Expertise</h1>
<p>Die Zahlen des <strong>NPL-Barometers Frühjahr 2025</strong> zeigen deutlich: Der Markt wird rauer, die Risiken steigen. Für Schuldner wie Gläubiger gilt deshalb gleichermaßen:</p>
<blockquote><p><strong>&#8222;Rechtzeitige anwaltliche Beratung ist der Schlüssel zur Krisenvermeidung.&#8220;</strong></p></blockquote>
<p>Ob bei drohendem Zahlungsverzug, geplatzten Finanzierungen, fehlender Refinanzierung oder der Planung von Sanierungsmaßnahmen: Ich unterstütze Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung und Durchsetzung Ihrer Interessen! So werden aus vielen Fragezeichen Stück für Stück Lösungsansätze!</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anwaltliche Beratung beim Immobilien-Teilverkauf: Rechtssicherheit für die Altersfinanzierung</title>
		<link>https://janine-hardi.com/anwaltliche-beratung-beim-immobilien-teilverkauf-rechtssicherheit-fuer-die-altersfinanzierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Jul 2025 08:05:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Immer mehr Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer sehen sich im Alter mit der Herausforderung konfrontiert, ausreichend Liquidität zu sichern, ohne ihr Zuhause aufgeben zu müssen. Die klassische Finanzierung über Banken ist für Menschen ab etwa 60 Jahren kaum noch möglich. Die Hürden – ob rechtlicher oder praktischer Natur – sind hoch. Umso wichtiger wird es, alternative und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer mehr Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer sehen sich im Alter mit der Herausforderung konfrontiert, ausreichend Liquidität zu sichern, ohne ihr Zuhause aufgeben zu müssen. Die klassische Finanzierung über Banken ist für Menschen ab etwa 60 Jahren kaum noch möglich. Die Hürden – ob rechtlicher oder praktischer Natur – sind hoch. Umso wichtiger wird es, alternative und rechtssichere Wege der Altersfinanzierung zu prüfen. Eine Option, die sich in den vergangenen Jahren etabliert hat: Der Teilverkauf von Immobilien.</p>
<p>Als Rechtsanwältin mit Spezialisierung im Immobilienrecht habe ich in den vergangenen Jahren zahlreiche Teilverkaufsverträge rechtlich geprüft und Eigentümer bei der Entscheidungsfindung begleitet. Dabei zeigt sich: Der Teilverkauf ist kein risikofreies Modell, aber in der richtigen Konstellation ein solides, funktionierendes Instrument der Immobilienverrentung.</p>
<h1>Altersfinanzierung im Wandel: Wenn klassische Wege versperrt sind</h1>
<p>Zunehmend berichten Mandantinnen und Mandanten davon, dass <strong>Banken Finanzierungsanfragen im Rentenalter ablehnen</strong> – selbst wenn die Immobilie lastenfrei ist. Auch Kredite für Umbauten, Barrierefreiheit oder Modernisierung werden mit Verweis auf Alter, Risikoabwägung oder interne Richtlinien abgelehnt. Die Folge: Eigentum ist vorhanden, aber liquide Mittel fehlen, um Lücken in der Altersvorsorge, bei der Deckung gestiegener Lebenshaltungskosten oder auch der Finanzierung altersgerechten Umbaus der selbstgenutzten Immobilie zu füllen.</p>
<p>Der Immobilienteilverkauf setzt genau hier an: Eigentümer verkaufen einen Anteil ihrer Immobilie (z. B. 20–50 %), erhalten sofort Kapital und bleiben weiterhin in ihrem Zuhause wohnen. Dafür zahlen sie ein monatliches Nutzungsentgelt an den Miteigentümer. Für viele Menschen ist dies eine gangbare, planbare und transparente Lösung – vorausgesetzt, der Vertrag wird sorgfältig geprüft und individuell angepasst.</p>
<h1>Die juristische Einordnung: Praxis schlägt Theorie</h1>
<p>In juristischen Fachkreisen wird mitunter diskutiert, wie genau der Teilverkauf rechtlich einzuordnen ist – ob als atypische Miteigentumsgestaltung, als wirtschaftliches Nutzungsrecht, als Mietvertrag, Darlehensvertrag oder als besondere Form des Nießbrauchs. Diese Diskussion mag akademisch reizvoll sein – in der Beratungspraxis steht aber eine andere Frage im Vordergrund:</p>
<p>Ist der konkrete Vertrag rechtssicher, verständlich und fair gestaltet?<br />
Und: Wurden die Interessen des Eigentümers ausreichend berücksichtigt?</p>
<p>Genau hier setzt anwaltliche Beratung an. Ziel ist es, Vertragsstrukturen verständlich zu machen, rechtliche Risiken aufzuzeigen und individuelle Regelungsbedarfe herauszuarbeiten. Dabei geht es z. B. um:</p>
<ul>
<li>die Ausgestaltung und Leistbarkeit des Nutzungsentgelts,</li>
<li>das Rückverkaufsrecht des Seniors oder den Exit des Anbieters,</li>
<li>die Vererbbarkeit der Eigentumsanteile,</li>
<li>das Vorkaufsrecht der Familie,</li>
<li>und um Regelungen zur Instandhaltung oder Verwertung.</li>
</ul>
<h1>Der Teilverkauf als rechtssichere Lösung – mit anwaltlicher Begleitung</h1>
<p>Meine Erfahrung zeigt: Wenn Eigentümer gut informiert und rechtlich begleitet werden, treffen sie fundierte Entscheidungen. Viele meiner Mandanten berichten Jahre später von positiven Erfahrungen mit dem Modell. Auch bei Exits – also dem Rückverkauf der Anteile oder dem vollständigen Verkauf – laufen die Vorgänge partnerschaftlich und vertraglich geregelt ab.</p>
<p>Der Teilverkauf ist kein Standardprodukt, sondern ein maßgeschneidertes Modell, das auf die individuellen Bedürfnisse, Werte und familiären Gegebenheiten zugeschnitten werden muss. Genau deshalb ist juristische Expertise im Vorfeld unerlässlich.</p>
<h1>Was Eigentümer jetzt wissen sollten</h1>
<p>Wenn Sie als Immobilieneigentümer über einen Teilverkauf nachdenken, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:</p>
<ul>
<li>Ist der Anbieter unabhängig und transparent?</li>
<li>Welche Alternativen gibt es (z. B. innerfamiliäre Verrentung, Seniorenfinanzierung, Verkauf an einen Privatinvestor mit Nießbrauch oder Wohnungsrecht)?</li>
<li>Wie sind die Rechte und Pflichten im Vertrag geregelt?</li>
<li>Ist die Vertragsgestaltung verständlich und fair?</li>
</ul>
<h1>Fazit: Der Immobilien-Teilverkauf kann ein gutes Instrument sein – mit guter anwaltlicher Beratung</h1>
<p>Der Teilverkauf ist kein Wundermittel, aber er <strong>löst ein reales Problem</strong>: Er schafft Liquidität im Alter, ohne dass Sie Ihre Immobilie verlassen müssen. Dass dieses Modell rechtlich anspruchsvoll und durchaus auch teuer ist, steht außer Frage – genau deshalb sollte es nicht ohne juristische Begleitung umgesetzt werden.</p>
<p>Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, Teile Ihrer Immobilie zu verkaufen, berate ich Sie gerne zu:</p>
<ul>
<li>der rechtlichen Vertragsprüfung,</li>
<li>der Bewertung der Anbieterstruktur,</li>
<li>Alternativen wie Verkauf an einen Privatinvestor, Umkehrhypothek oder innerfamiliäre Verrentung,</li>
<li>sowie zu sämtlichen Fragen rund um <strong>Eigentum, Generationenübergang und Vertragsgestaltung im Alter</strong>.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nach der Pleite folgt immer öfter das endgültige Aus</title>
		<link>https://janine-hardi.com/nach-der-pleite-folgt-immer-oefter-das-endgueltige-aus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Jul 2025 10:19:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Warum Unternehmensinsolvenzen 2025 seltener saniert und häufiger liquidiert werden Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland steigt – das ist längst keine Überraschung mehr. Doch ein alarmierender Trend verschärft die Lage zusätzlich: Immer mehr Insolvenzverfahren enden nicht mit einer Sanierung, sondern mit der endgültigen Geschäftsaufgabe. Insolvenzzahlen steigen – 2025 droht ein neuer Höchststand Laut der Creditreform-Wirtschaftsauskunft [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Warum Unternehmensinsolvenzen 2025 seltener saniert und häufiger liquidiert werden</strong></h1>
<p>Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland steigt – das ist längst keine Überraschung mehr. Doch ein alarmierender Trend verschärft die Lage zusätzlich: Immer mehr Insolvenzverfahren enden nicht mit einer Sanierung, sondern mit der endgültigen Geschäftsaufgabe.</p>
<h2>Insolvenzzahlen steigen – 2025 droht ein neuer Höchststand</h2>
<p>Laut der Creditreform-Wirtschaftsauskunft wird die Zahl der Unternehmensinsolvenzen 2025 auf rund 20.350 steigen – das wäre der höchste Stand seit 2016 (<a href="https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/studien-marktanalysen/insolvenzen.html" target="_blank" rel="noopener">Creditreform, 2024</a>). Bereits im ersten Halbjahr 2024 lag der Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum bei über 25 Prozent. Diese Entwicklung zeigt: Viele Unternehmen geraten nicht nur in Schieflage, sondern finden auch keinen Ausweg mehr.</p>
<h2>Warum Sanierungen immer seltener gelingen</h2>
<p>Während früher in vielen Fällen eine Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens möglich war, bleibt dieser Weg inzwischen häufiger versperrt. Die Gründe hierfür sind vielfältig – aber gut dokumentiert:</p>
<ul>
<li><strong>Fehlende Liquidität und hohe Schuldenlast</strong>: Unternehmen melden häufig erst dann Insolvenz an, wenn die finanziellen Reserven erschöpft sind und eine echte Sanierungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Laut dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) haben Unternehmen in Krisensituationen oft keinen ausreichenden Zugang zu kurzfristiger Liquidität, was eine Sanierung erheblich erschwert (<a href="https://www.iwkoeln.de/studien/iw-kurzberichte/beitrag/katharina-dockhorn-viele-unternehmen-koennen-ihre-liquiditaet-nicht-sichern.html" target="_blank" rel="noopener">IW Köln, 2023</a>).</li>
<li><strong>Strukturelle Schwächen</strong>: Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leiden unter veralteten Geschäftsmodellen, einem zu geringen Digitalisierungsgrad und fehlenden Skaleneffekten. Das reduziert die Attraktivität für Investoren und erschwert die Gläubigerüberzeugung im Rahmen eines Insolvenzplans.</li>
<li><strong>Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung</strong>: Eine späte Anmeldung – oft aus Hoffnung oder Unsicherheit – führt dazu, dass die Handlungsspielräume bereits weitgehend aufgebraucht sind.</li>
</ul>
<h2>Besonders betroffen: Bau, Einzelhandel, Gastronomie</h2>
<p>Ein Blick in die Branchen zeigt: Die Pleiten treffen nicht alle gleichermaßen. Besonders betroffen sind:</p>
<ul>
<li><strong>Baugewerbe</strong>: Die Zahl der Insolvenzen im Bauhauptgewerbe stieg laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2024 um 21,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr (<a href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/06/PD24_231_52411.html" target="_blank" rel="noopener">Destatis, 2024</a>). Gründe sind unter anderem gestiegene Baukosten, die Zinswende, sinkende Nachfrage im Wohnungsbau und anhaltende Unsicherheiten bei der Projektfinanzierung.</li>
<li><strong>Einzelhandel</strong>: Der Strukturwandel durch E-Commerce, Konsumzurückhaltung und Standortkosten belasten die Branche. Viele kleinere Betriebe haben Schwierigkeiten, sich in der neuen Handelslandschaft zu behaupten.</li>
<li><strong>Gastronomie</strong>: Die Nachwirkungen der Pandemie, steigende Energie- und Personalkosten sowie ein verändertes Konsumverhalten führen zu einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber wirtschaftlichen Schocks.</li>
</ul>
<h2>Exogene Faktoren verschärfen die Situation</h2>
<p>Neben branchenspezifischen Problemen wirken sich auch externe Faktoren massiv auf die Insolvenzlage aus:</p>
<ul>
<li><strong>Pandemiefolgen</strong>: Viele Unternehmen leben noch immer von der Substanz, nachdem staatliche Hilfen ausgelaufen sind.</li>
<li><strong>Energiepreisschock</strong>: Besonders energieintensive Betriebe leiden unter den seit 2022 deutlich gestiegenen Kosten – ein Trend, der sich durch geopolitische Unsicherheiten weiter verstärken kann.</li>
<li><strong>Konjunkturschwäche</strong>: Die gesamtwirtschaftliche Lage – geprägt von stagnierendem Wachstum, Inflation und Kaufzurückhaltung – dämpft sowohl Investitionen als auch Konsum.</li>
</ul>
<h1>Was bedeutet das für Gläubiger und Berater?</h1>
<p>Für Gläubiger wie auch für Berater bedeutet dieser Trend: Frühzeitiges Erkennen von Krisenanzeichen und ein professionelles Krisenmanagement werden zur Schlüsselkompetenz. Eine erfolgreiche Sanierung erfordert heute mehr denn je:</p>
<ul>
<li>Konsequente Analyse der Sanierungsfähigkeit</li>
<li>Rasche und fundierte Kommunikation mit Gläubigern</li>
<li>Entwicklung tragfähiger Geschäftsmodelle</li>
<li>Professionelle Vorbereitung von Insolvenzplänen</li>
</ul>
<h1>Fazit</h1>
<p>Die Aussage „Nach der Pleite folgt immer öfter das endgültige Aus“ beschreibt treffend den aktuellen Trend in Deutschland. Die steigenden Insolvenzzahlen sind besorgniserregend – doch noch gravierender ist der Rückgang erfolgreicher Sanierungen. Unternehmen, Berater und Gläubiger müssen sich auf ein anspruchsvolles Jahr 2025 einstellen. Wer rechtzeitig handelt, kann noch Einfluss nehmen – wer zögert, riskiert den Totalausfall.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das Risiko von NPLs bei deutschen Banken</title>
		<link>https://janine-hardi.com/das-risiko-von-npls-bei-deutschen-banken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Feb 2024 11:19:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[NPL]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://janine-hardi.com/?p=2031</guid>

					<description><![CDATA[Notleidende Kredite sind wieder im Kommen. Bei den Workoutern, die sich mit der Restrukturierung und Sanierung vor allem von mit Immobilien besicherten Krediten beschäftigen, füllen sich die Auftragsbücher. Doch was bedeuten die hierdurch entstehenden Risiken für die Kreditgeber, insbesondere die Banken? Non-Performing Loans (NPLs), also Kredite, bei denen die Kreditnehmer ihre Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Notleidende Kredite sind wieder im Kommen. Bei den Workoutern, die sich mit der Restrukturierung und Sanierung vor allem von mit Immobilien besicherten Krediten beschäftigen, füllen sich die Auftragsbücher. Doch was bedeuten die hierdurch entstehenden Risiken für die Kreditgeber, insbesondere die Banken?</p>
<p>Non-Performing Loans (NPLs), also Kredite, bei denen die Kreditnehmer ihre Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen (können), bergen für Banken verschiedene Risiken, deren Einordnung und Gewichtung äußerst schwer zu beurteilen sind. Dass es sie gibt, steht allerdings außer Frage. Um Risiken managen zu können, bedarf es der Beschäftigung mit eben diesen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick auf diese Risiken.</p>
<h2><strong>Kreditrisiko</strong></h2>
<p>Das offensichtlichste Risiko im Bereich der notleidenden Kredite ist das direkte Verlustpotenzial für die Bank, wenn Schuldner ihre Kredite nicht zurückzahlen können (oder manchmal auch wollen). Für die finanzierende Bank bedeutet dies in erster Linie, dass sie Verluste schreibt, was ihre Bilanz und ihre finanzielle Stabilität durchaus nachhaltig beeinträchtigen kann. Kapitaldienste sind als Zahlungsströme für die Bank einkalkuliert- ihr Ausbleiben führt unweigerlich zu Problemen, die im Wege von Risikovorsorgen zwar abgefedert und vor allem sichtbar gemacht werden. Dies ändert aber nichts an dem sich hierdurch realisierenden Risiko.</p>
<h3><strong>Liquiditätsrisiko</strong></h3>
<p>NPLs beeinträchtigen auch die Liquidität von Banken, da die Mittel, die durch diese Kredite gebunden sind, nicht verfügbar sind, um neue Kredite zu vergeben. Damit bedeuten NPLs nicht nur für die Banken ein Risiko:  Mangels zur Verfügung stehender Liquidität bedeutet dies immer auch ein Problem für die gesamtwirtschaftliche Situation in Deutschland- denn fehlende Liquidität bedeutet immer auch, dass für wirtschaftliches Wachstum zwar neue Kredite gebraucht werden, für die mit NPLs belastete Bankbücher aber eben keine Kapazitäten haben. Siehe hierzu weiter unten auch unter &#8222;Makroökonomisches Risiko&#8220; mehr zu den gesamtwirtschaftlichen Aspekten, die durch das Liquiditätsrisiko entstehen können.</p>
<h3><strong>Ertragsrisiko</strong></h3>
<p>NPLs verringern die Zinseinnahmen der Bank, da die Zinsen aus den notleidenden Krediten ja nicht mehr vereinnahmt werden. Dies wirft ein Schlaglicht auf die Rentabilität der Banken.</p>
<p>Einen guten Überblick über die Eigenkapitalrendite und den Ausblick auf das laufende Jahr 2024 gibt Bain&amp;Company  in diesem Beitrag aus Dezember 2023 <a href="https://www.bain.com/de/insights/deutschlands-banken-2023/" target="_blank" rel="noopener">Deutschlands Banken 2023: Der steinige Weg zurück zur Profitabilität | Bain&amp;Company | Bain &amp; Company.</a></p>
<p>Wesentliches Ergebnis:</p>
<blockquote><p>Bei den meisten Institutsgruppen geht die Rendite laut der Bain-Studie zurück. Bewertungsverluste haben dazu geführt, dass die Eigenkapitalrendite aller Institutsgruppen – abgesehen von drei Ausnahmen – 2022 gesunken ist. Die Privatbanken lösten die Automobilbanken als profitabelste Institutsgruppe ab. Zudem steigerten sowohl die Großbanken als auch die Landesbanken ihre Profitabilität deutlich.</p>
<p>Die Inflation konterkariert hingegen vielerorts die Sparanstrengungen. Trotz zahlreicher Effizienz- und Sparprogramme erhöhten sich die Verwaltungsaufwendungen, nicht zuletzt inflationsbedingt, 2022 weiter auf nunmehr rund 93 Milliarden Euro. Dabei haben die Institute einmal mehr zahlreiche Zweigstellen geschlossen. Die Zahl der Filialen sank auf 17.300 – zur Jahrtausendwende waren es noch mehr als 42.000 gewesen. Im gleichen Zeitraum hat sich die Zahl der Banken halbiert.</p></blockquote>
<p>Interessant sind hierbei die &#8222;sieben Hebel&#8220;, die Bain&amp;Company als Ideen für eine nachhaltige Steigerung der Eigenkapitalrendite nennen:</p>
<h2><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter" src="https://www.bain.com/contentassets/ed89724b4de54c7382a98d9c1ceffa5c/blobid0.jpg" alt="blobid0.jpg" width="1662" height="1089" /><strong>Reputationsrisiko</strong></h2>
<p>Ein hoher Anteil an NPLs im Bankbuch kann das Vertrauen von Kunden und Investoren in die Bank beeinträchtigen. Dies kann infolgedessen zu einem Verlust von Kunden und damit einhergehend einem Rückgang des Geschäftsvolumens führen.</p>
<p>Das Reputationsrisiko, das Banken durch Non-Performing Loans (NPLs) haben, bezieht sich auf den potenziellen Schaden für das Ansehen und den Ruf der Bank aufgrund ihrer Probleme mit notleidenden Krediten.</p>
<p>Dabei spielen die nachfolgenden Aspekte eine wesentliche Rolle bei der Betrachtung dieses Risikos:</p>
<h3><strong>Vertrauensverlust bei Kunden</strong></h3>
<p>Wenn eine Bank einen hohen Anteil an NPLs hat, kann dies das Vertrauen ihrer Kunden beeinträchtigen. Entstehen &#8222;öffentliche&#8220; Sorgen um die Stabilität und Sicherheit von Kundeneinlagen, könnten durchaus Kunden geneigt sein, ihre Geschäftsbeziehungen mit der Bank zu beenden oder zu reduzieren.</p>
<h3><strong>Negative Berichterstattung in den Medien</strong></h3>
<p>Die Medien können negative Schlagzeilen über eine Bank publizieren, die mit einem Anstieg der NPLs konfrontiert ist. Dies kann zu einem Imageproblem führen und das Vertrauen von potenziellen Kunden und Investoren in die Bank beeinträchtigen. Die Erfahrungen mit der Presse sind meist eindeutig: Funktioniert ein Geschäftsmodell gut, ist es in der Berichterstattung häufig eine kurze Randnotiz wert- bestehen jedoch Probleme, wird auch die Schlagzahl der Berichterstattung erhöht. Und zwar meistens mit &#8222;catchy&#8220; Schlagzeilen, die schnell zu einem negativen Konnotat mit Blick auf einen Namen oder eine Geschäftsadresse in Verbindung gebracht werden.</p>
<h3><strong>Reputationsverlust in der Branche</strong></h3>
<p>Banken konkurrieren um Kunden und Investoren. Wenn eine Bank wegen ihrer Probleme mit notleidenden Krediten in der Branche negativ wahrgenommen wird, kann dies ihre Position im Markt schwächen und damit auch ihr Geschäft beeinträchtigen. Aber auch die ganze Branche kann hierunter leiden- den Effekt einer solchen Domino-Bewegung konnte man gut kurz nach der Lehmann-Brothers- Insolvenz beobachten. In deren Nachgang kam es beispielsweise zur staatlichen Übernahme der damaligen HypoRealEstate (HRE), der heutigen Pfandbriefbank (pbb), die übrigens vor allem derzeit (erneut) wegen ihres Kreditengagements in den USA in den Schlagzeilen ist. Die Schieflage, die es dort im Commercial Real Estate Bereich derzeit gibt, wirft ein Schlaglicht auf die Bank. Es stellen sich Fragen zu der Duplizität der Dinge, man fragt sich, ob die Bank aus der Krise vor 16 Jahren nichts gelernt habe und vor allem, warum sie so stark im Ausland investiert ist.</p>
<h3><strong>Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung</strong></h3>
<p>Ein schlechter Ruf kann die Fähigkeit einer Bank beeinträchtigen, neue Kunden zu gewinnen und bestehende Kunden zu halten. Dies kann sich negativ auf das Wachstum und die perspektivische Rentabilität der Bank auswirken und damit ein echter Show-Stopper für zukunftsorientiertes Geschäft werden. Auch wenn das Gedächtnis der Öffentlichkeit vergesslich ist und man etwa durch Namensänderungen wie bei der oben bereits erwähnten Pfandbriefbank eine Art &#8222;Schleier des Vergessens&#8220; über die Geschehnisse werfen kann: Zumindest innerhalb einer Branche bleiben Banken, die einmal in einer solchen Schieflage waren stigmatisiert.</p>
<h3><strong>Regulatorische Aufmerksamkeit</strong></h3>
<p>Banken mit einem hohen Anteil an NPLs ziehen (hoffentlich!) verstärkt die Aufmerksamkeit der Regulierungsbehörden auf sich, was zu zusätzlichen Prüfungen, Untersuchungen und möglicherweise zu Sanktionen führen kann. Dies kann nicht nur das Ansehen eines Finanzinstituts schädigen, sondern erfordert dann ggf. auch einen recht hohen Aufwand, um den gestiegenen Anforderungen der Aufsicht zu genügen.</p>
<p>Regulierungsbehörden setzen strenge Maßstäbe zur Behandlung von NPLs an. Dies insbesondere in Hinblick auf die zu hinterlegenden Eigenkapitalquoten und eine adäquate Risikoberichterstattung. Eine hohe Rate an NPLs kann auch zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen führen.</p>
<h2><strong>Risiko von Wertberichtigungen und Abschreibungen</strong></h2>
<p>Banken müssen unter Umständen Abschreibungen auf NPLs vornehmen, was ihre Gewinne und ihre Kapitalbasis belasten kann.</p>
<p>Das Risiko von Wertberichtigungen und Abschreibungen für Banken durch Non-Performing Loans (NPLs) bezieht sich auf die Möglichkeit, dass Banken einen Teil oder den gesamten Wert der notleidenden Kredite abschreiben müssen, was zu finanziellen Verlusten führt.</p>
<p>Besonders heikel sind derlei Korrekturen in einem Marktumfeld wie dem derzeitigen auf dem Immobilienmarkt. Die Preise sind zuletzt stark gefallen- mit einer weiteren Tendenz nach unten. Wann diese Tendenz endet, wohin sie sich danach dreht und welcher Zeitpunkt der richtige für eine Bewertung der hinterlegten Sicherheiten ist, ist dabei so wesentlich, dass je nach Betrachtungszeitpunkt hohe Abschläge vorzunehmen sind.</p>
<p>Hierzu im einzelnen:</p>
<h3><strong>Wertberichtigungen</strong></h3>
<p>Banken müssen regelmäßig den Wert ihrer Kreditportfolios bewerten und dabei potenzielle Verluste aufgrund von NPLs berücksichtigen. Wenn sich die finanzielle Situation der Schuldner verschlechtert oder die Realisierbarkeit der Rückzahlung in Frage gestellt wird, müssen Banken Wertberichtigungen für diese Kredite vornehmen. Dies kann zu einer direkten Verringerung des Buchwerts der Kredite und somit zu Wertminderungen in der Bilanz führen.</p>
<h3><strong>Abschreibungen</strong></h3>
<p>Wenn die Banken feststellen, dass die NPLs nicht mehr vollständig bedient werden können und die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls hoch ist, müssen sie die betroffenen Kredite komplett abschreiben. Dies bedeutet, dass der Wert dieser Kredite vollständig auf &#8222;Null&#8220; gesetzt wird, was zu einem direkten Verlust für die Bank führt.</p>
<h3><strong>Auswirkungen auf die Rentabilität</strong></h3>
<p>Wertberichtigungen und Abschreibungen aufgrund von NPLs können die Rentabilität einer Bank erheblich beeinträchtigen, da sie zu einem Rückgang des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals und zu Verlusten in der Gewinn- und Verlustrechnung führen können. Dies kann sich negativ auf das Vertrauen der Investoren auswirken und die Fähigkeit der Bank beeinträchtigen, ihrerseits Kapital aufzunehmen oder Dividenden auszuschütten.</p>
<h3><strong>Kapitalquote</strong></h3>
<p>Banken sind verpflichtet, ausreichend Kapital als Puffer für potenzielle Verluste vorzuhalten. Wertberichtigungen und Abschreibungen aufgrund von NPLs können dazu führen, dass Banken ihre Kapitalanforderungen nicht erfüllen, was zusätzliche Maßnahmen wie Kapitalerhöhungen oder die Reduzierung von Dividenden erforderlich machen könnte.</p>
<p>Insgesamt können Wertminderungen und Abschreibungen aufgrund von NPLs erhebliche finanzielle Auswirkungen auf Banken haben und erfordern eine angemessene Risikobewertung und -managementstrategie, um die negativen Folgen zu minimieren.</p>
<h2><strong>Makroökonomisches Risiko</strong></h2>
<p>Die Höhe der NPLs in einer Bank kann ein Indikator für die Stabilität des gesamten Bankensystems und der Wirtschaft sein. Ein Anstieg der NPL-Quote kann auf wirtschaftliche Probleme oder eine Verschlechterung der Kreditqualität hinweisen.</p>
<p>Das makroökonomische Risiko, das für Banken durch Non-Performing Loans (NPLs) entsteht, bezieht sich auf die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des gesamten Bankensystems und der Wirtschaft eines Landes. Hierzu zählen die nachfolgend aufgeführten Punkte:</p>
<h3><strong>Systemische Instabilität</strong></h3>
<p>Ein Anstieg der NPLs in mehreren Banken oder im gesamten Bankensystem eines Landes kann zu systemischen Risiken führen. Wenn viele Banken mit einem hohen Anteil an NPLs konfrontiert sind, kann dies das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in das Bankensystem erschüttern und zu einer Krise innerhalb des Systems führen.</p>
<h3><strong>Einschränkung der Kreditvergabe </strong></h3>
<p>Banken mit einem hohen Anteil an NPLs neigen dazu, ihre Kreditvergabe einzuschränken, um weitere Risiken zu vermeiden. Dies kann die Verfügbarkeit von Krediten für Unternehmen und Haushalte einschränken und die wirtschaftliche Aktivität eines Landes bremsen (s.o.).</p>
<h3><strong>Auswirkungen auf die Konjunktur</strong></h3>
<p>Ein Anstieg der NPLs kann ein Zeichen für wirtschaftliche Probleme sein, wie zum Beispiel eine Verschlechterung der Kreditqualität aufgrund von wirtschaftlichen Abschwüngen oder strukturellen Problemen in bestimmten Branchen. Die Folgen können eine verminderte Investitionstätigkeit, Arbeitsplatzverluste und eine geringere Nachfrage sein, was zu einer Abschwächung des Wirtschaftswachstums führt. So schreibt Deloitte in einer Übersicht zu NPLs im Jahre 2017:</p>
<blockquote><p>Insgesamt können Non-Performing Loans für Banken erhebliche finanzielle, operationelle und reputationsbezogene Risiken darstellen und erfordern daher eine angemessene Risikomanagementstrategie, um ihre Auswirkungen zu minimieren.</p></blockquote>
<p>Zu finden hier: <a href="https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/de/Documents/financial-services/FSI_NPL-Flyer.pdf" target="_blank" rel="noopener">FSI_NPL-Flyer.pdf (deloitte.com)</a></p>
<h3><strong>Verlust von Steuereinnahmen</strong></h3>
<p>Banken mit hohen NPLs könnten ihre Gewinne reduzieren oder Verluste erleiden, was sich negativ auf ihre Steuerzahlungen auswirken kann. Dies könnte zu einem Rückgang der Steuereinnahmen für die Regierung führen, was ihre Fähigkeit zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben beeinträchtigen könnte.</p>
<p>Insgesamt können Non-Performing Loans erhebliche makroökonomische Risiken darstellen, die die Gesundheit des Bankensystems und die wirtschaftliche Stabilität eines Landes beeinträchtigen können. Eine angemessene Überwachung und Regulierung des Bankensektors sowie effektive Maßnahmen zur Bewältigung von NPLs sind daher von entscheidender Bedeutung, um diese Risiken zu minimieren.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Ohne Schwarzmalerei ist festzuhalten, dass die Risiken, die dadurch entstehen, dass Banken in Deutschland derzeit wieder mit steigenden NPL- Quoten zu kämpfen haben, durchaus virulent sind. Die deutsche Wirtschaft kränkelt derzeit aufgrund vieler unterschiedlicher Gründe- ein wesentlicher Treiber für die Erholung einer Wirtschaft ist jedoch ein stabiles Bankensystem, in dem es Banken gibt, die großes Interesse an der Neukreditvergabe haben. Es ist deshalb notwendig, dass dieser Bereich innerhalb der Finanzinstitute, der in der Vergangenheit aufgrund sehr niedriger NPL- Quoten, eher stiefmütterlich behandelt wurde, wieder gut und professionell ausgestattet wird, um Risiken für die deutschen Bankhäuser zu minimieren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Corona und der Gläubigerschutz</title>
		<link>https://janine-hardi.com/corona-und-der-glaeubigerschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 May 2021 13:54:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://janine-hardi.com/?p=1928</guid>

					<description><![CDATA[Die Insolvenzantragspflicht In Deutschland haben Geschäftsführer die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der von ihnen vertretenen Unternehmung einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Verpflichtung ist geregelt in der Insolvenzordnung. Ziele des Insolvenzverfahrens Hintergrund der Regelungen in der Insolvenzordnung ist in erster Linie die geordnete Abwicklung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Insolvenzantragspflicht</h2>
<p>In Deutschland haben Geschäftsführer die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der von ihnen vertretenen Unternehmung einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Verpflichtung ist geregelt in der Insolvenzordnung.</p>
<h3>Ziele des Insolvenzverfahrens</h3>
<p>Hintergrund der Regelungen in der Insolvenzordnung ist in erster Linie die geordnete Abwicklung einer Insolvenz. Als konkreten Ziele des Insolvenzverfahrens sind in § 1 der Insolvenzordnung explizit genannt: zum einen die gemeinschaftliche Befriedigung von Gläubiger und Schuldner, indem das Schuldnervermögen verwertet und der Erlös verteilt wird (als Alternative wird auch benannt, dass über einen Insolvenzpban eine abweichende Regelung (insbesondere zum Erhalt der Unternehmens) getroffen wird) und zum anderen die Befreiung des redlichen Schuldners von seinen Verbindlichkeiten.</p>
<h3>Die Aussetzung der Insolvenzantragsverpflichtung wegen der Coronapandemie</h3>
<p>Im Rahmen der Pandemie kam es zu Hilfszahlungen des Staates, deren Auszahlung nicht innerhalb der engen Fristen der Insolvenzordnung möglich war. Aus diesem Grund kam es zu einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die mehrfach abgeändert wurde: zu Beginn der Pandemie wurde sie generell ausgesetzt, im Nachgang nur noch für diejenigen Unternehmen, die bereits eine bewilligte Coronahilfe zugewiesen, aber noch nicht ausgezahlt bekamen. Anfang Mai lief die Befreiung von der Insolvenzantragspflicht aus, was in der Fachpresse zu vielen Diskussionen führte. Viele Argumente sprechen für eine Verlängerung der Aussetzung, u. a. das Argument, dass die Mühen, die man sich bislang rund um das Überleben vieler Unternehmen machte, vergeblich gewesen sein könnten, würde man jetzt plötzlich auf die Einhaltung der regulären und auch schon vor Corona geltenden Regeln bestehen. Das härteste Argument gegen eine weitere Verlängerung ist jedoch der Gläubigerschutz.</p>
<h2>Der Gläubigerschutz im Insolvenzverfahren</h2>
<p>Die Verwertung des Schuldnervermögens nebst Verteilung desselben auf die Gläubiger und damit die geregelte Abwicklung der Insolvenz als eines der beiden Hauptziele des Insolvenzverfahrens beinhaltet als Ratio den Schutz der Gläubiger. Denn denklogisch kann es jedem egal sein, ob jemand zahlungsunfähig oder überschuldet ist- eine echte externe Auswirkung haben diese beiden Insolvenzantragsgründe ja erst, wenn sie auch nach außen in Erscheinung treten, also andere Personen oder Unternehmen hierdurch beeinträchtigt werden.</p>
<h3>Transparenz als Säule des Gläubigerschutzes</h3>
<p>Der Teilezulieferer eines verarbeitenden Unternehmens hat Interesse daran, dass die Ware, die er fristgerecht ausgeliefert hat, auch bezahlt wird. Dass es im Geschäftsverkehr immer wieder einmal zu Zahlungsschwierigkeiten oder auch vereinbarten Stundungen, die zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart werden kommen kann, ist gängige Praxis und eine Insolvenz wird hiervon in aller Regel auch nicht ausgelöst, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen ergriffen, die transparent machen, worin die Schwierigkeiten gerade bestehen. Genau dann setzt man sich mit seinen Geschäftspartnern zusammen und erläutert, warum ein Engpass entstanden ist und wie dieser ggf. gemeinsam überwunden werden kann. Diese Art der Transparenz ermöglicht es insbesondere dem Forderungsgläubiger seinerseits Maßnahmen zu ergreifen, um die ausbleibende Begleichung von Außenständen abfedern zu können. Für eine langjährige, erfolgreiche Zusammenarbeit ist diese Art des offenen Umgangs nicht nur zwingend notwendig, sondern in weiten Teilen auch gängige Praxis.</p>
<h3>Fehlende Transparenz in der Coronapandemie</h3>
<p>Die Problematik der fehlenden Transparenz  tritt in der Coronapandemie offen zu Tage. Fakt ist, dass im Frühling 2020 niemand wissen konnte, wie lange es zu Schließungen von Geschäften, zur Freistellung von Personal in vielen Gewerbezweigen oder der Unmöglichkeit der Mietzahlungen von Einzelhandelsläden  und insgesamt zu einem Herunterfahren der deutschen und internationalen Wirtschaft kommen würde. Übrigens auch die Politik nicht. Die Dauer der Bereitstellung von Impfstoffen, eine ausgeklügelte Impfstrategie- all das als Basis für ein Wiederhochfahren der wirtschaftlichen Beziehungen ist eigentlich bis heute- im Mai 2021- vor allem mit Blick auf etwaig entstehende oder bereits entstandene Coronavirusmutanten extrem ungewiss. Für den Gläubigerschutz bedeutet dies vor allem eines: ungeklärte Verhältnisse zu ausstehenden Forderungen seit über einem Jahr- mit ungewisser und daher negativer Zukunftsprognose.</p>
<h3>Bedeutung der fehlenden Transparenz für die Praxis</h3>
<p>Dass Bierzulieferer von Gastronomiebetrieben nicht wissen, ob die von ihnen belieferten Gastronomen jemals in der Lage sein werden, die seit dem vergangenen Jahr offenen Rechnungen begleichen zu können, ist per se bereits eine missliche Situation. Welch weitreichenden Konsequenzen dies aber auch noch für den Rest der Beteiligten haben kann, wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, wer mit so einer Geschäftsbeziehung eben auch noch verknüpft ist, etwa, dass Studenten, die vormals als Kellner, Tellerwäscher oder Küchenhilfen in den Restaurants und Cafés gearbeitet haben, mittlerweile flächendeckend als Nachhilfelehrer für vom Homeschooling geplagte Familien fungieren- und ggf. an dieser Tätigkeit Freude gefunden haben. Kommt es also (irgendwann) wieder zum Normalbetrieb in Restaurants dürften die Betreiber durchaus auch Probleme damit haben, gutes Personal (wieder) zu gewinnen. Aber nicht nur auf Seiten der Gastronomen musste sich im Laufe der Pandemie die Personalstruktur ändern- auch der Bierzulieferer hatte Rechnungen gegenüber Brauereien, diese gegenüber Hopfenbauern usw. offen und zu begleichen. LKW- Fahrer, die die Gastronomiebetriebe belieferten, hatten und haben Einbrüche bei den Aufträgen zu verzeichnen. Die Tatsache, dass also pandemiebedingt ein Restaurant geschlossen haben muss, betrifft eine Vielzahl anderer Unternehmen und Personen. Da aber keiner der Beteiligten weiß, wie es zukünftig weitergeht, fehlt in diesem Gesamtkonstrukt die- wie oben beschrieben- äußerst notwendige Transparenz. War der eine Gastronom im Sommer noch risikofreudig und beantragte für seine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld, investierte in einen umfangreichen Hygieneplan und Luftreinigungsgeräte, entließ der andere seine Mitarbeiter und schloss die Tore- viele ja auch leider für immer.</p>
<h4>Aushebeln der gängigen Praxis</h4>
<p>Wer es richtig gemacht hat, lässt sich auch Stand heute- über ein Jahr nach Ausbruch der Coronakrise, objektiv nicht beurteilen. Das normale Funktionieren von Regeln, wie sich ein besonnener Kaufmann zu verhalten hat, wurden durch die Unsicherheiten der Coronapandemie gänzlich ausgehebelt. Diese Unsicherheit übertrug sich auch auf die Geschäftsbeziehungen von Unternehmen untereinander, was besonders auf Seiten der Gläubiger zu einer sehr unbefriedigenden Situation führte, ist es doch auch buchhalterisch ein riesengroßer Unterschied, ob eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet wird oder ob sie- in Abhängigkeit von nicht vorhersehbaren Coronainzidenzwerten und der Frage, ob die Kunden des in Schieflage geratenen Geschäftspartners plötzlich im Sommer einen Riesennacholbedarf stillen wollen- gegebenenfalls doch befriedigt werden können.</p>
<h4>Die Frage der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht</h4>
<p>Genau an dieser Stelle setzt die Diskussion rund um die Frage danach, ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch über den April 2021 hinaus hätte verlängert werden sollen, an. Denn durch eine Verlängerung dieser Aussetzung wird auch die Unsicherheit auf Seiten der Gläubiger verlängert. Dass dies über einen so langen Zeitraum wie bereits jetzt abgelaufen, irgendwann unzumutbar werden würde, dürfte jedem klar geworden sein. Gerade mit Blick darauf, dass die nächsten Wochen und Monate noch genauso unsicher sind wie die vergangenen, sollte meines Erachtens der Gesetzgeber aber nunmehr für klare Zeichen sorgen und der Wirtschaft auch die Möglichkeit geben, der Wahrheit ins Gesicht zu blicken. Im Laufe des Sommers sollte klar werden, wie viele Unternehmen die Krise tatsächlich nicht bewerkstelligen können und konnten und diese Realität wird nicht nur für die Gläubiger gut sein. Und als Trost für alle, die das Schlimmste befürchten: Hochkarätige Spezialisten wie der CDU- Rechtsexperte Heribert Hirte, der in seinem Interview in der Zeitschrift &#8222;Capital&#8220; vom 03.05.2021 klar macht, dass die Insolvenzwelle, die von vielen bereits mehrfach angekündigt worden sei, letztlich gar nicht so hoch ausfallen dürfte, prognostizieren auch durch die Rückkehr zum Vor-Corona- Status keine dramatischen Zustände. Im Ergebnis teile ich die Auffassung von Herrn Hirte auch.</p>
<p>Und letztlich gibt es ja noch eine zweite Zielsetzung im Insolvenzverfahren: Die Befreiung des redlichen Schuldners von seinen Verbindlichkeiten.  Insofern muss eine vielleicht doch nicht unerhebliche Steigerung von Insolvenzanträgen gar nicht als so negativ gesehen werden- am Ende handelt es sich bei diesem Verfahren und einen Katalysator für die Wirtschaft- oder um es mit den Worten der Gebrüder Grimm auszudrücken: &#8222;Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen!&#8220;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>NPL Management in Zeiten der gesellschaftlichen Krise</title>
		<link>https://janine-hardi.com/npl-management-in-zeiten-der-gesellschaftlichen-krise/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2021 10:43:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Notleidende Kredite (NPLs) Kredite werden notleidend (non performing loans/ &#8222;NPLs&#8220;), weil sie vom Kreditnehmer nicht mehr bedient werden können. Dies kann viele Gründe haben und ist auch abhängig von der Art des Kredits: handelt es sich um eine Büroimmobilie mit einem Einzelmieter, der aus bestimmten Gründen seine Miete nicht mehr begleichen kann, sieht sich der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Notleidende Kredite (NPLs)</h2>
<p>Kredite werden notleidend (non performing loans/ &#8222;NPLs&#8220;), weil sie vom Kreditnehmer nicht mehr bedient werden können. Dies kann viele Gründe haben und ist auch abhängig von der Art des Kredits: handelt es sich um eine Büroimmobilie mit einem Einzelmieter, der aus bestimmten Gründen seine Miete nicht mehr begleichen kann, sieht sich der Eigentümer der Immobilie vor der Problematik, aufgrund des Mietausfalls seine Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können. Handelt es sich indes um einen Privatkundenkredit und wird der Kreditnehmer arbeitslos, kann die Finanzierung nicht mehr bedient werden und wird deshalb notleidend.</p>
<h2>Bearbeitung notleidender Kredite</h2>
<p>Aus den Darlehen werden so genannte &#8222;non performing loans&#8220;, deren Bearbeitung dann nicht mehr beim klassischen Geschäfts- oder Privatkundenbetreuer absolviert wird, sondern die in der Regel in der Workoutabteilung der Banken bearbeitet und im Zweifel auch abgewickelt werden. Banken haben immer die Möglichkeit, notleidende Kredite an sogenannte &#8222;Servicer&#8220; zu verkaufen oder über externe Servicer managen zu lassen, die sich um die Abwicklung kümmern. Vorteil dieser Vorgehensweise ist die professionelle Abarbeitung der notleidend gewordenen Kredite von NPL- Profis ohne die Reputation der ursprünglich kreditausreichenden Bank ins Risiko zu stellen. Dies kann immer dann passieren, wenn Kreditnehmer sich von den Banken ungerecht behandelt fühlen. Am Ende handelt es sich bei der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch um rechtsstaatliche Maßnahmen, die zur Beitreibung von Forderungen möglich und erlaubt sind und keinerlei rechtliche Verstöße bedeuten. Sie sichern letztlich die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen: und diese umfassen eben die Verpflichtung des Darlehensnehmers, seine Darlehensverpflichtungen gegenüber seiner Bank zu erfüllen. Die Gegenwehr der Darlehensnehmer besteht meist in der Argumentation, dass sie ja über Monate und Jahre immer brav ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, und nun, in die Krise gekommen von der Bank kein Entgegenkommen erfahren. Subjektiv betrachtet stellt dies sicherlich eine gewisse Argumentation dar, gleichzeitig kann es sich eine Bank schlicht nicht leisten, Schuldnern ihre Darlehensverpflichtungen zu erlassen. So krass die Kündigung eines Darlehens im Einzelfall erscheinen mag, so wichtig ist sie für die wirtschaftliche Gesundheit der Bank, die für ausgefallene Kredite Risikovorsorge aufbringen muss, was wiederum ihr Tagesgeschäft stark bremst, kann sie doch Neugeschäft nur machen, wenn ihr Portfolio nicht mit Altlasten gefüllt ist.</p>
<h2>Notleidende Kredite in der Coronapandemie</h2>
<h3>NPLs wegen Corona</h3>
<p>Nun handelt es sich in der derzeitigen Phase nicht um eine &#8222;normale&#8220; Zeit, sondern um eine gesellschaftlich enorm angespannte Krisensituation, die durch die mittlerweile seit über einem Jahr andauernde Coronapandemie entstanden ist. Diese Sondersituation veranlasst derzeit viele Banken, aber auch die Servicer von NPLs sich davor zu wappnen, dass im Zuge des Auslaufens von Stundungsvereinbarungen, Moratorien oder Staatshilfen, nunmehr eine Welle von NPLs auf die deutsche Wirtschaft zukommt. Ob es wirklich eine Welle ist, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bricht oder ein eher schleichender Prozess, der sich über viele Jahre hinzieht, weiß heute noch niemand. Dass diese Krise jedoch ohne neu entstandene NPLs überwunden werden kann, scheint nahezu ausgeschlossen.</p>
<h3>Wie geht man mit coronabedingten NPLs um?</h3>
<p>Eine fast ethische Frage ist nun, ob man mit Blick auf notleidend gewordene Kredite nach der Pandemie einfach so weiter macht wie vor der Krise. Immerhin befindet sich unsere Gesellschaft nicht in einem Normalzustand, zu dem zurück zu kommen auch einiges an Zeit erforderlich sein dürfte. Im Zuge dieser Überlegungen kommt die Frage zum Tragen, wie man Menschen (Kreditnehmern), die in der Pandemie vielleicht nahe Angehörige oder ihre Existenz verloren haben, eigentlich behandeln möchte. Dass Banken trotzdem auch nach der Krise weitermachen müssen, um nicht selbst in Schieflage zu geraten, spricht stark dafür, dass die Tendenz zum Verkauf und anschließenden Servicing von notleidenden Krediten geht- zum einen, um sich als Bank schnell zu erholen (was für die wirtschaftliche Erholung der Wirtschaft unabdingbar ist), zum anderen um Externen das sensible Handling von zahlungsunfähigen Schuldnern zu überlassen. Für die Servicer bedeutet dies aber auch ein Umdenken- &#8222;treat your customer fairly&#8220;, also das Serviceelement bei der Beitreibung von Schulden, wird viel stärker in den Vordergrund gerückt werden als dies noch vor der Krise der Fall war.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Nach meinem Dafürhalten bedarf es zur Abwicklung coronabedingt notleidend gewordener Kredite durch Servicer mehr denn je individueller Beratung und Betreuung- sei es, um als &#8222;Servicer der Bank&#8220; nach außen auf zu treten oder im Falle eines echten Kreditverkaufs das Servicing auf eigene Rechnung so zu gestalten, dass man wirklich zu guten, nachhaltigen und vor allem mit den Schuldnern einvernehmlichen Lösungen kommt. Hierfür bedarf es viel Expertise, um alle Handlungsoptionen zu kennen- das 0-8-15- Programm mit automatisierten Beitreibungstelefonaten, die von Roboterstimmen durchgeführt werden, dürften hierfür nicht ausreichen, um der gesellschaftlichen Gesamtsituation während, vor allem aber auch nach der Krise gerecht zu werden.</p>
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		<title>Krisenmanagement &#8211; wenn der Sprint zum Marathon wird</title>
		<link>https://janine-hardi.com/krisenmanagement-wenn-der-sprint-zum-marathon-wird/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2020 11:14:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Krisenmanagement Begriff Eine Definition für &#8222;Krisenmanagement&#8220; ([ˈkʁiːzənmænɪdʒmənt]; englisch crisis management) ist schnell ergoogelt: Dabei handelt es sich um den systematischen Umgang eines Wirtschaftssubjekts mit Krisensituationen. Dieser Tage wird der Begriff extrem oft und für alle möglichen Situationen verwendet- denn landläufig verstehen wir im Rahmen der Coronapandemie unter Krisenmanagement nicht nur das, was Finanzexperten jetzt etwa [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Krisenmanagement</h2>
<h3>Begriff</h3>
<p>Eine Definition für &#8222;Krisenmanagement&#8220; ([ˈkʁiːzənmænɪdʒmənt]; englisch crisis management) ist schnell ergoogelt: Dabei handelt es sich um den systematischen Umgang eines Wirtschaftssubjekts mit Krisensituationen. Dieser Tage wird der Begriff extrem oft und für alle möglichen Situationen verwendet- denn landläufig verstehen wir im Rahmen der Coronapandemie unter Krisenmanagement nicht nur das, was Finanzexperten jetzt etwa mit notleidenden Krediten tun oder wie Aktienspezialisten mit angeschlagenen Wertpapieren verfahren. Nein, zum Krisenmanager werden jetzt Ministerpräsidenten, die, der eine mehr, der andere weniger erfolgreich, ihr Bundesland durch die Krise manövrieren, aber auch Eltern, die mit dem Schreckgespenst &#8222;Homeschooling&#8220; im Nacken ihren familiären Alltag so normal wie irgend möglich gestalten.</p>
<h3>Dauer</h3>
<p>Der überstrapazierte Begriff ist aber in jeder Lebenssituation zumindest unterbewusst mit einer Art Kurzfristigkeit verknüpft, die ihren Ursprung sowohl in den Erfahrungen der Vergangenheit, aber vor allem auch in begründeter Hoffnung auf ein baldiges Ende der Krise hat. Schon die Begrifflichkeit des Wortes &#8222;Krise&#8220; impliziert in Abgrenzung zum &#8222;Normalzustand&#8220; nur eine vorübergehende Dauer, stellt die &#8222;Krise&#8220; doch per definitionem nur den Höhepunkt einer gefährdenden Situation dar.</p>
<h3>Ausblick</h3>
<p>Der Ausblick, so, wie wir ihn derzeit in Medien und Selbstreflektion wahrnehmen, ist jedoch im Gegensatz zur Definition, dass es sich bei der Coronapandemie eher um einen Marathon als um einen Sprint handelt- und zwar in jeder Lebenssituation. Dies stellt all die Krisenmanager nicht nur vor die Aufgabe, gute Ideen zu entwickeln, wie man den Auswirkungen der Pandemie bestmöglich begegnen kann, sondern auch vor die Herausforderung, bei all dem einen langen Atem zu beweisen.</p>
<p>Mein ganzes berufliches Leben lang habe ich mich mit der Frage beschäftigt, wie in die Krise geratene Unternehmen, Immobilien und Einzelpersonen aus dieser wieder heraus begleitet werden werden können. Dabei fiel es mir mal mehr und mal weniger schwer, Verständnis für die zu der Schieflage führenden Aspekte aufzubringen- oftmals half mir aber die Beschäftigung mit den Gründen für die Krise dabei, die notwendige Ausdauer an positivem Denken zu behalten- denn wenn man weiß, wie es in guten Zeiten war, lohnt sich die Anstrengung umso mehr, wenn es berechtigte Hoffnung darauf gibt, dass es wieder so gut werden kann.</p>
<p>In Sachen Krisenmanagement in Coronazeiten sehnen sich viele Menschen danach, es wieder so zu haben, wie es früher war, auch, weil unser Alltag sehr stark die derzeitige- kritische- Situation widerspiegelt. Wir tragen Masken, müssen Abstandsregelungen einhalten und sind- gerade sehr aktuell-  in unserer so lieb gewonnenen Freiheit, unseren Urlaub dort zu verbringen, wo wir gerne wollen, beschnitten. Die Krise, weil sie in dieser Form und Ausprägung noch nie da gewesen ist, birgt also nicht nur immense Veränderungen in unserem täglichen Leben, sondern vor allem auch absolutes Neuland für uns alle.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Ich persönlich glaube, dass sich in dieser Krise zeigen kann, was wir als Individuen, als gesellschaftliche Gruppen wie zum Beispiel als Eltern, aber auch als ganzheitliches Gemeinwesen schaffen können. &#8222;Ein&#8220; Patentrezept zur Bewältigung von Krisen gibt es sicher nicht, aber ich habe ein ganz persönliches Patentrezept für mich entwickelt: Ich bin in der Vergangenheit immer gut damit gefahren, mich auf mich selbst, mein Team und meine Stärken zu besinnen und dabei das Vertrauen in all das Gute und Positive in den Vordergrund zu stellen. Außerdem besinne ich mich gerne darauf, was ich schon alles geschafft und bewältigt habe. Das relativiert so manche Hürde, so manches Angstszenario und die ganz natürliche Unsicherheit, die uns derzeit umgibt. Ich glaube außerdem felsenfest daran, dass man an Krisen wachsen kann- diese Chance zu ergreifen ist Aufgabe jedes einzelnen.</p>
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		<title>Die Ausgangsbeschränkungen im Lichte der Grundrechte</title>
		<link>https://janine-hardi.com/die-ausgangsbeschraenkungen-im-lichte-der-grundrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Janine Hardi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2020 06:00:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Coronaviruspandemie führte in Deutschland zu weitreichenden politischen Entscheidungen, die nicht nur unser wirtschaftliches, sondern auch unser gesellschaftliches Leben stark beeinträchtigen. Natürlich kommen in Zeiten wie diesen auch Fragen auf- etwa: Darf der Staat das jetzt eigentlich? Mit dieser Frage beschäftige ich mich in diesem Blogbeitrag. 1. JA! Der Staat darf das! Die Antwort auf [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Coronaviruspandemie führte in Deutschland zu weitreichenden politischen Entscheidungen, die nicht nur unser wirtschaftliches, sondern auch unser gesellschaftliches Leben stark beeinträchtigen. Natürlich kommen in Zeiten wie diesen auch Fragen auf- etwa: Darf der Staat das jetzt eigentlich?</p>
<p>Mit dieser Frage beschäftige ich mich in diesem Blogbeitrag.</p>
<h2><strong>1. JA! Der Staat darf das!</strong></h2>
<p>Die Antwort auf die Frage, ob der Staat das alles darf, kann mit einem beherzten JA beantwortet werden! In unserem normalen Alltag nehmen wir die Rechte, die wir in Deutschland haben, mit einer herrlichen Selbstverständlichkeit nicht aktiv wahr- wir sehen sie als gesetzt an. Und dabei meine ich &#8222;herrlich&#8220; gar nicht ironisch, sondern tatsächlich im Wortsinn: Wie herrlich ist es, in einem Staat zu leben, in dem Freiheitsrechte als Selbstverständlichkeit angesehen werden? Wir dürfen unsere Meinung frei äußern, wir dürfen hingehen wo wir wollen, wir haben einen Anspruch auf Bildung, ja sogar eine Schulpflicht für Kinder ab 6 Jahren. All diese wunderbaren Freiheitsrechte ermöglichen uns ein recht sorgloses Leben im Verhältnis zum Staat.</p>
<p>By the way: Ein Blick ins Gesetz erleichtert nicht nur die Rechtsfindung, sondern ist ein echter Eye-Opener, wenn man sich wirklich mal mit den Freiheitsrechten in unserer Verfassung beschäftigen will:</p>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html</a></p>
<h2><strong>2. WIE darf der Staat das?</strong></h2>
<p>Als Nichtjurist fragt man sich in diesen Tagen vielleicht, wie so weitreichende Rechte, die quasi im Unterbewusstsein unserer Gesellschaft so tief verankert sind, dass wir gar nicht genau wissen, um welchen Artikel des Grundgesetzes es sich jetzt konkret handelt, wenn man sich nicht mehr zum Sonnenbaden im Park mit seinen Freunden treffen darf, eingeschränkt werden können.</p>
<p>Die Vorstellung, dass die Bundeskanzlerin oder ein Ministerpräsident sich &#8222;einfach so&#8220; ausdenkt, dass eine Ausgangsbeschränkung  jetzt gerade eine schlaue Maßnahme wäre, weil drei Virologen die Lage als kritisch einschätzen, ist hierbei sicherlich ebenso verfehlt wie die irrige Annahme, der Staat dürfe das gar nicht entscheiden.</p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><strong>a. Voraussetzung</strong></h3>
<p>Die Beschränkung von Grundrechten bedarf immer einer gesetzlichen Grundlage. Dies ist in Art. 19 Abs. I S. 1 GG geregelt. In diesen Tagen ist das für die Beschränkungen maßgebliche Gesetz das Infektionsschutzgesetz (IfSG).</p>
<p>Auch hier lohnt sich ein Blick ins Gesetz: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/" target="_blank" rel="noopener">https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/</a></p>
<p>In § 28 des IfSG findet sich unter dem Schlagwort &#8222;Schutzmaßnahmen&#8220; folgender Wortlaut:</p>
<div class="jurAbsatz"><em>1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.</em></div>
<div class="jurAbsatz"><em>(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.</em></div>
<div class="jurAbsatz"><em>(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.</em></div>
<div></div>
<h3 style="padding-left: 40px;"><strong>b. Kritik an der Rechtsgrundlage</strong></h3>
<div></div>
<div>Nun gibt es natürlich Kritiker, die das InfSG für nicht weitreichend genug halten, um die nun implementierten Ausgangsbeschränkungen zu rechtfertigen. Solche Kritiker sind wichtig und es ist sinnvoll, sie und ihre Bedenken zu hören. Daher wird derzeit auch eine Verschärfung des InfSG in Erwägung gezogen, um hier auf der ganz sicheren Seite zu sein.</div>
<div></div>
<h3 style="padding-left: 40px;"><strong>c. Alltägliche Einschränkungen von Freiheitsrechten</strong></h3>
<div></div>
<p>Die Einschränkung der Grundrechte kommt übrigens in unserem Leben häufiger vor als wir das vermuten würden- nur sind das so klare Sachverhalte, dass wir uns über die Beschränkungen nicht aufregen. Als Beispiel sei ein verurteilter Straftäter genannt, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird oder der Tatbestand der Beleidigung, der die Meinungsfreiheit einschränkt.</p>
<h2><strong>3. Verhältnismäßigkeit</strong></h2>
<p>Nicht umsonst nennt man uns Juristen &#8222;Wortklauber&#8220;, denn einzelne Wörter können den Sinnzusammenhang ganzer Paragrafen verändern. Das große kleine Stichwort in obigem § 28 InfSG ist das Wörtchen &#8222;kann&#8220;. Denn der Paragraf regelt nicht, dass die Behörde die Maßnahmen a, b und c einleiten <em>muss</em>, sondern sie einleiten <em>kann</em>. Wie beurteilt nun aber eine Behörde, ob sie innerhalb dieses Handlungsspielraums handeln will oder nicht? Wann <em>muss</em> die Behörde eingreifen?</p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><strong>a. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit </strong></h3>
<p>Bei der Entscheidung, ob sie eingreifen muss, darf oder soll hilft der Behörde eine Abwägung im Lichte der Verhältnismäßigkeit. Wenn man die Berichterstattung der vergangenen Wochen aufmerksam verfolgt hat, konnte man gut merken, dass die Regierung sich diesen Schritt nicht leicht gemacht hat. Es wurden viele Spezialisten gehört, die ganz klare Empfehlungen abgegeben haben, die die Zuständigen dann gegen die Einschränkung der Grundrechte abgewogen haben. Das wurde in dieser Form auch immer wieder so kommuniziert.</p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><strong>b. Rechtsstaatsprinzip</strong></h3>
<p>Basis für die zu erfolgende Abwägung ist letztendlich das Rechtsstaatsprinzip in Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Inhalt desselben ist, dass staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern restriktiv und nur zur Anwendung kommen soll, wenn nicht anders möglich. Der Staat soll also nicht härter durchgreifen als unbedingt erforderlich. Basis für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist, dass zwar der einzelne Freiheitsrechte hat, die ihm durch die Verfassung garantiert sind, er aber auch Mitglied des Gemeinwohls ist. Ist dieses gefährdet, kommt eine Einschränkung der Grundrechte des einzelnen in Betracht, um das große Ganze zu schützen- in unserem Coronavirusfall also etwa der Schutz der Allgemeinheit vor einem Zusammenbruch des Gesundheitssystems.</p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><strong>c. Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit</strong></h3>
<p>An dieser Stelle verzichte ich darauf, das bei Juristen allseits bekannte Prüfschema der Verhältnismäßigkeit, das man als Student in jeder Staatsrechtsklausur auf der Pfanne haben sollte, einzugehen, allerdings verweise ich auf die Eckpunkte, die einer jeden solchen Prüfung der Verhältnismäßigkeit zum Inhalt haben muss:</p>
<ul>
<li>Legitimer Zweck</li>
<li>Geeignetheit der Maßnahme zur Erfüllung des Zwecks</li>
<li>Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erfüllung des Zwecks</li>
<li>Angemessenheit der Maßnahme zur Erfüllung des Zwecks</li>
</ul>
<p>Als Beispiel für all die Themen, die bei einer derartigen Prüfung eine Rolle spielen, kann u. a. folgendes dienen: Ohne Virologe oder Spezialist für Epidemien oder gar Pandemien zu sein erscheint die Beschränkung von Kontakt der Menschen untereinander eine Maßnahmen zu sein, die ein geeignetes Mittel gegen die Weiterverbreitung des Virus ist.</p>
<h2><strong>4. Wann endet die Verhältnismäßigkeit?</strong></h2>
<p>Der Staat hat ganz sicher noch nicht alle Register gezogen, die denkbar sind. Sollten noch weitreichendere Maßnahmen für erforderlich angesehen werden wie etwa eine totale Ausgangssperre sind auch noch andere Aspekte mit in die Abwägung mit einzubeziehen. Denn: ab einem gewissen Grad des &#8222;Eingesperrtseins&#8220; wird auch dies zur Belastung unseres Gesundheitssystems führen, etwa, weil die Menschen keinen Sport mehr machen können, wenn sie in ihren Häusern und Wohnungen eingesperrt sind, weil sie depressiv werden, weil sie zu wenige Sozialkontakte haben, zum Beispiel, wenn Personen alleine leben und keine Ansprache durch andere mehr haben usw.</p>
<h2><strong>5. Ausblick</strong></h2>
<p>Nach meinem Dafürhalten ist sowohl in der jetzigen Situation als auch für zukünftige weitere Maßnahmen wichtig, dass die Freiheitseinschränkungen einer zeitlichen Befristung unterliegen. Daher werden bereits jetzt die Rufe in der Öffentlichkeit, aber auch in der Politik danach laut, klar zu definieren, wann die Beschränkungen ein Ende finden.</p>
<p>Es ist verständlich, dass die Verantwortlichen hierauf derzeit noch keine Antwort haben, schlicht, weil eine derartige Prognose zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden kann. Das Vorgehen ist bestimmt noch für eine gewisse Zeit in dieser Form machbar. Im Lichte der Rechtsstaatlichkeit muss die Frage danach, wann der Irrsinn ein Ende hat, aber zunehmend in die Diskussion mit aufgenommen werden. Zumindest Kriterien, an denen möglicherweise fest gemacht werden kann, wann es zu Lockerungen oder auch einer Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahmen kommen kann, sollten jetzt immer mehr in die politische und öffentliche Diskussion mit einfließen.</p>
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